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  • · Fachbeitrag · § 15 EStG

    Zuflussbesteuerung einer Zeitrente aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs

    | Der Zinsanteil einer Zeitrente aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs ist im Fall der Wahl der Zuflussbesteuerung als nachträgliche Betriebseinnahme gemäß § 24 Nr. 2 EStG i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall veräußerte der Steuerpflichtige seinen Betrieb in 2009 und wählte die Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach dem Zuflussprinzip. Im Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2011 machte er dann erstmals geltend, den in den Zahlungen enthaltenen Zinsanteil nicht mehr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln.

     

    Das FA berücksichtigte dagegen den Gesamtbetrag als nachträgliche Betriebseinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

     

    Entscheidung

    Auch der BFH ordnet die zufließenden Zinsen sowie die Tilgungsanteile den nachträglichen Betriebseinnahmen zu.

     

    Besteht der Kaufpreis eines Gewerbebetriebs u. a. aus langfristig wiederkehrenden Bezügen, die hauptsächlich im Interesse des Veräußerers vereinbart wurden, um dessen Versorgung zu sichern, und nicht im Interesse des Erwerbers, so liegen Bezüge vor, die einer Leibrente gleichen. Sie sind im Fall eines ungewöhnlich langen, nicht mehr übersehbaren Zeitraums ähnlich wagnisbehaftet und eröffnen als sog. (Veräußerungs-)Zeitrenten das Wahlrecht zwischen der Sofort- und der Zuflussbesteuerung.

     

    Die Finanzverwaltung gewährt nach H 16 Abs. 11 EStH bei einer Zeitrente das für die Veräußerung des Betriebs gegen wiederkehrende Leistungen vorgesehene Wahlrecht nach R 16 Abs. 11 EStR und stellt bei Kaufpreisratenzahlung auf einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren ab.

     

    Im Streitfall waren die Voraussetzungen für die Wahl der Zuflussbesteuerung erfüllt. Das Feststellungs-FA hatte das Vorliegen einer Betriebsveräußerung bestandskräftig und bindend festgestellt. Außerdem wurde eine Zeitrente mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren zur Versorgung des Klägers vereinbart. Letztendlich haben die Steuerpflichtigen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2009 ihr Wahlrecht auf Inanspruchnahme der Zuflussbesteuerung wirksam ausgeübt und sind in jenem Jahr auch dementsprechend veranlagt worden.

     

    Deswegen stand auch für das Streitjahr 2011 bindend fest, dass der Steuerpflichtige den festgestellten Veräußerungsgewinn für seine Mitunternehmeranteile entsprechend dem Zufluss zu versteuern hatte.

     

    Die als Teil dieser Zeitrente dem Steuerpflichtigen im Streitjahr zufließenden Zinsen sind wie die Tilgungsanteile nachträgliche Betriebseinnahmen gemäß § 24 Nr. 2 EStG i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Forderung des Steuerpflichtigen auf Zahlung der Zeitrente bleibt nämlich bei Wahl der Zuflussbesteuerung eines Veräußerungsgewinns auch nach dem Ende der gewerblichen Tätigkeit weiterhin Teil des (Rest-)Betriebsvermögens.

     

    Wählt der Steuerpflichtige die Zuflussbesteuerung des Veräußerungsgewinns, kommt es ‒ anders als im Fall der Sofortversteuerung ‒ jedoch gerade nicht zur Besteuerung der stillen Reserven im Veräußerungszeitpunkt. Auch eine Unterscheidung zwischen der Besteuerung eines laufenden Gewinns und der ermäßigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns (§§ 16, 34 EStG) ist nicht nötig. Es kommt vielmehr zu einer ratierlichen Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven, sobald das Kapitalkonto überschritten wurde. Diese Betrachtung zwingt zu der Annahme, dass die Kaufpreisforderung des Veräußerers, die ja auch die stillen Reserven des Unternehmens umfasst, weiterhin (Rest-)Betriebsvermögen bzw. betrieblich verhaftet bleiben muss. Sie wird (allein) aufgrund der Veräußerung des Betriebs im Ganzen nicht in das Privatvermögen überführt. Wenn dem so ist, kann der Zufluss des in den Kaufpreisanteilen enthaltenen Zinsanteils nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Dies verbietet die Subsidiarität dieser Einkünfte (vgl. § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG).

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46497985

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