· Nachricht · § 15 EStG
Aufwendungen für die Ablösung eines Zinsswaps
Die Anschaffung von Anlagevermögen gehört zu den Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG. |
Sachverhalt
Streitig war die Berücksichtigung von Zahlungen für die Ablösung eines Zins-Swap-Geschäfts als Betriebsausgaben. Während das FA dies unter Hinweis auf § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ablehnte, gab das FG der Klage statt.
Entscheidung
Zwar handelt es sich bei dem zwischen der Steuerpflichtigen und der X-Bank abgeschlossenen „Zinssatz-Swapgeschäft“ um ein Termingeschäft i. S. d. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG. Der Begriff des Termingeschäfts in § 15 Abs. 4 S. 3 EStG entspricht demjenigen in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG. Der steuerrechtliche Begriff des Termingeschäfts folgt dabei dem des Zivilrechts. Der Gesetzgeber hat insoweit sowohl in § 1 Abs. 11 S 6 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) als auch in § 2 Abs. 3 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) eine gleichlautende Legaldefinition des Termingeschäfts festgelegt. Danach zählen zu den Termingeschäften solche Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswerts ableitet.
Diese Definition ist grundsätzlich auch für das Steuerrecht maßgeblich. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut dabei einschränkend nur solche Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, nicht jedoch solche, die auf eine tatsächliche („physische“) Lieferung des Basiswerts am Ende der Laufzeit gerichtet sind. Nach diesen Grundsätzen liegt auch im Streitfall ein Termingeschäft i. S. d. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG vor.
Allerdings greift im Streitfall die Rückausnahme nach § 15 Abs. 4 S. 4 EStG. Danach unterliegen Verluste aus Termingeschäften nicht den Beschränkungen des Satzes 3 der Vorschrift, wenn die zugrundeliegenden Geschäfte der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. Entsprechend führen der Sicherungszweck des Termingeschäfts und der Zusammenhang mit dem abgesicherten Grundgeschäft dazu, dass der Verlust aus dem Termingeschäft steuerlich voll berücksichtigungsfähig ist.
Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige mit dem Abschluss der Zinssatz-Swap-Vereinbarung ein Geschäft zur Absicherung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs getätigt. Alle Einzelheiten des Zinsswaps waren auf den Darlehensvertrag abgestimmt. Außerdem war der Steuerpflichtigen bei Abschluss des Zins-Swaps kein weiteres Spekulationsrisiko entstanden, was einer Eignung als Sicherungsinstrument hätte entgegenstehen können. Die Aufwendungen aus der Ablösung des Zins-Swaps waren letztlich das Resultat der weiter abgesunkenen Zinsen am Kapitalmarkt.
Fundstelle
- FG Niedersachsen 11.2.25, 8 K 163/23, Rev. zugelassen