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  • · Fachbeitrag · § 13 EStG

    Steuerfreie Entnahme einer Wohnung aus dem LuF-Betriebsvermögen

    | Die steuerfreie Entnahme einer Wohnung aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gemäß § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG (nach dem 31.12.1998) ist nur möglich, wenn es sich hierbei um ein Baudenkmal handelt. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall erzielte die Steuerpflichtige in den Jahren 2007 und 2008 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Betrieb hatte sie seit 2002 von ihrem Vater gepachtet. Auf dem Hofgrundstück sind zwei Wohnhäuser belegen. Das Betriebsleiterhaus, bei dem es sich nach landesrechtlichen Vorschriften nicht um ein Baudenkmal handelt, sowie das ehemalige Altenteilerhaus. Beide Gebäude befanden sich am 1.7.1987 im Betriebsvermögen und waren Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassen. Der Vater der Steuerpflichtigen wohnte auf dem Hof seiner Ehefrau. Das ehemalige Altenteilerhaus wird noch heute fremdvermietet. Das Betriebsleiterhaus war bis Anfang 2006 ebenfalls durchgehend fremdvermietet. Danach zog die Steuerpflichtige als Pächterin in das Haus ein. Zum 1.5.2008 überließ der Vater der Steuerpflichtigen den landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

     

    Die damit einhergehende Entnahme des nunmehr zu eigenen Wohnzwecken genutzten Betriebsleiterhauses behandelte die Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, als steuerfrei.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied jedoch, dass die Entnahme nach § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG nicht steuerfrei, sondern gewinnwirksam erfolgte. Nach dieser Vorschrift bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn außer Ansatz, wenn eine vor dem 1.1.1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke entnommen werden. Der BFH vertritt jedoch die Auffassung, dass die steuerfreie Entnahme von Wohnungen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen nach dieser Vorschrift auch voraussetzt, dass es sich bei dem entnommenen Gebäude oder Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften um ein Baudenkmal handelt.

     

    Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Regelung in § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG. Dem steht nicht entgegen, dass das Tatbestandsmerkmal „Baudenkmal“ im Tatbestand der Nr. 2 nicht ausdrücklich aufgeführt wird. Einer ausdrücklichen Aufnahme dieses Tatbestandsmerkmals bedurfte es nämlich nicht, da sich die tatbestandliche Anknüpfung an ein Baudenkmal bereits aus dem systematischen Zusammenhang des § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG und § 13 Abs. 4 Sätze 1 bis 6 Nr. 1 EStG ergibt. Durch die Bezugnahme in § 13 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG wird hinreichend deutlich, dass sich der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 4 EStG (nur) auf Wohnungen bezieht, die in einem Gebäude oder Gebäudeteil belegen sind, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist. Auch Satz 6 knüpft an das Tatbestandsmerkmal „Baudenkmal“ an. Es ist aber nicht ersichtlich, dass das Tatbestandsmerkmal „Baudenkmal“ für die im selben Regelungskontext stehende Entnahme einer fremdgenutzten Wohnung gemäß Satz 6 Nr. 2 nicht einschlägig sein soll. Vielmehr verdeutlichen die inhaltliche Übereinstimmung des sowohl in Nr. 1 als auch in Nr. 2 verwendeten Tatbestandsmerkmals „Entnahme einer Wohnung und des dazugehörenden Grund und Bodens“ sowie die daran geknüpfte nämliche Rechtsfolge, dass beide Entnahmetatbestände an das ‒ quasi vor die Klammer gezogene ‒ Tatbestandsmerkmal „Baudenkmal“ anknüpfen.

     

    Da das Betriebsleiterhaus kein Baudenkmal ist, war dessen steuerfreie Entnahme (zu eigenen Wohnzwecken) nur bis zum 31.12.1998 gemäß § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG a. F. möglich. Eine steuerfreie Entnahme im Streitjahr kam mithin nicht (mehr) in Betracht.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46693995

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