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  • · Fachbeitrag · § 11 EStG

    Zuflussbesteuerung der Kapitalabfindung aus einer Pensionskasse

    Dem Empfänger einer einmaligen Kapitalabfindung aus einer der betrieblichen Altersversorgung dienenden Pensionskasse wird durch § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG kein Wahlrecht eingeräumt, die entsprechenden Einnahmen gleichmäßig verteilt auf den seiner Lebenserwartung entsprechenden Bezugszeitraum zu versteuern.

     

    Hintergrund

    Gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG gehören zu den sonstigen Einkünften Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Der im Streitjahr an die Steuerpflichtige ausgezahlte und ihr damit zugeflossene Abfindungsbetrag beruhte auf einer Pensionskasse. Die Leistungen waren der Steuerpflichtigen im Streitjahr auch vollumfänglich zugeflossen.

     

    Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Der Steuerpflichtige kann gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung i. S. d. Abs. 2 Satz 3 EStG beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG).

     

    Bei Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung handelt es sich um Entgelte, die als Gegenleistung für die Nutzung beweglicher oder unbeweglicher Sachen und von Rechten geleistet werden. Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut nicht auf dingliche Nutzungsverhältnisse beschränkt, hat hier aber ihre besondere Bedeutung wegen der häufig langen Laufzeit vor allem bei der Vorauszahlung von Erbbauzinsen. Erfasst werden aber alle Nutzungen wie Nießbrauch, Miete oder Leasing.

     

    Entscheidung

    Im Streitfall waren die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht erfüllt, sodass die geltend gemachte Verteilung der Einnahmen auf einen Zeitraum von 21,12 Jahren nicht möglich war (Hinweis: Im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung betrug die Lebenserwartung noch 21,12 Jahre). Denn die Steuerpflichtige hatte im Streitjahr keine Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG beruhten, bezogen. Die Pensionskasse hatte an sie auch keine Vorauszahlung für eine Nutzungsüberlassung eines Rechts geleistet, da die Zahlung erst nach dem Renteneintritt der Steuerpflichtigen erfolgte.

     

    Zwar stellt auch das Zurverfügungstellen von Kapital eine Nutzung i. S. v. § 100 BGB dar, sodass grundsätzlich auch Zinsen von § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG erfasst werden. Im Streitfall hatte die Pensionskasse der Steuerpflichtigen den Betrag aber nicht als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des von ihrem Arbeitgeber in den Altersvorsorgevertrag eingezahlten Kapitals geleistet, sondern es handelte sich um die Rückzahlung der angesparten Altersvorsorgebeiträge zuzüglich Zinsen.

     

    Mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke schied auch eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 EStG aus.

     

    Letztlich beurteilte das FG die volle Besteuerung der Einmalzahlung aus der Pensionskassen auch als verfassungsgemäß. Insbesondere lag keine Übermaßbesteuerung vor. Die Klägerin hat wegen Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim BFH eingelegt (X B 86/23).

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 49904686

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