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  • · Fachbeitrag · § 35a EStG

    Von der GmbH an Gesellschafter erbrachte Handwerkerleistung

    | Lässt der Steuerpflichtige eine grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 EStG steuerbegünstigte Handwerkerleistung durch eine GmbH erbringen, an der er beteiligt ist und wird die Handwerkerrechnung durch Buchung auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto des Gesellschafters bei der leistungserbringenden Gesellschaft beglichen, so ist die formelle Voraussetzung für die Steuerermäßigung „Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung“ nicht erfüllt. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob dem Steuerpflichtigen ein Anspruch auf eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG zusteht. Er ist von Beruf Dachdeckermeister und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus selbstständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Er ist beteiligt an einer GmbH und beauftragte dieses Unternehmen im Streitjahr 2017 mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die Rechnung vom 27.2.2017 beglich er über sein Gesellschafterverrechnungskonto. Die nach § 35a EStG geltend gemachte Steuerermäßigung wegen Handwerkerleistungen gewährte das FA nicht.

     

    Entscheidung

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die Klage ab, da die Begleichung der Handwerkerrechnung durch Buchung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH nicht den formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG genügt.

     

    Zwar sind die im Streitfall geltend gemachten Aufwendungen für die erbrachten Abdichtungs- und Reparaturarbeiten am Wohnhaus des Steuerpflichtigen grundsätzlich nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt. Die Zahlung der von der GmbH erbrachten Arbeiten erfolgte jedoch nicht auf deren Konto (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Die Begleichung der Zahlungsverpflichtung des Steuerpflichtigen aus der betreffenden Handwerkerrechnung durch Buchung auf seinem Gesellschafterverrechnungskonto bei der leistungserbringenden GmbH erfüllt nach Auffassung des FG nicht das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der „Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung“.

     

    Allein der Umstand, dass das leistungserbringende Unternehmen den Rechnungsbetrag ordnungsgemäß als betrieblichen Ertrag verbucht hat, ist dabei unbeachtlich. Im Streitfall lag auch keine Zahlung durch einen Dritten vor. Denn der Leistungserbringer als Teilnehmer am Leistungsaustausch kann nicht gleichzeitig auch Dritter sein.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46396709

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