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  • · Fachbeitrag · § 35a EStG

    Handwerkerleistungen bei Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos

    Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG kann auch nach der Fassung der Vorschrift durch das JStG 2008 nur in Anspruch genommen werden, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH genügt den gesetzlichen Anforderungen an den Zahlungsvorgang nicht.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige ist Dachdeckermeister und an einer GmbH beteiligt. Er beauftragte diese im Streitjahr 2017 mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die ihm hierfür gestellte Rechnung beglich der Steuerpflichtige im Wege der Aufrechnung über sein Gesellschafterverrechnungskonto. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er aus der o. g. Rechnung eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG geltend.

     

    Entscheidung

    Der BFH lehnte die beantragte Steuerermäßigung ab. Die formelle Ermäßigungsvoraussetzung nach § 35a Abs. 5 EStG, dass die Zahlung (der Rechnung) auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, verlangt die Gutschrift des Rechnungsbetrags auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut. Denn ohne die Einbindung eines solchen und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs (Beleg eines Kreditinstituts) ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt.

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