Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · § 34 EStG

    Verklammerung der Teilakte zur einheitlichen Tätigkeit bei Fondsgesellschaften

    | Unter Verklammerung im steuerlichen Sinn versteht man die Zusammenfassung einzelner Tätigkeiten aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts. Der BFH hatte aktuell zu entscheiden, inwieweit diese Verklammerungsthese bei Fondsgesellschaften greift. | 

    Sachverhalt

    Im entschiedenen Streitfall ging es (verkürzt wiedergegeben) um die Frage, ob das Ausscheiden von Kommanditisten aus einer Fondsgesellschaft gegen Erhalt einer Abfindung zu einem tarifbegünstigten Gewinn nach § 34 EStG führt.

     

    Das FA versagte die begehrte Tarifbegünstigung mit der Begründung, die Vermietung sowie der An- und Verkauf von Wirtschaftsgütern auf Ebene der Fondsgesellschaft sei aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts zu einer unternehmerischen Tätigkeit verklammert. Daraus folge, dass auch die Gewinne aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile den laufenden Einkünften zuzuordnen seien.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied jedoch, dass ‒ soweit die Gewinne aus der Veräußerung der gesamten Kommanditanteile der Steuerpflichtigen betroffen waren ‒ tarifbegünstigte Gewinne nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 EStG vorlagen.

     

    Die vom FA vertretene Rechtsauffassung wäre nur dann zutreffend, wenn der Ankauf, die Vermietung und der Verkauf der Anlagegüter durch die Gesellschaft zu einer einheitlichen Tätigkeit verklammert sind. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall jedoch nicht gegeben.

     

    Eine derartige Verklammerung liegt nur dann vor, wenn die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darin besteht, ein Wirtschaftsgut zu kaufen, dieses für eine beschränkte und hinter der Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten und anschließend wieder zu verkaufen, und der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts erzielt werden kann. In derartigen Fällen ist charakteristisch, dass die Einbeziehung des Verkaufserlöses für die Erzielung des Totalgewinns unverzichtbar ist. Nur für diesen Fall ist der Verkauf als Teilakt (letzter Akt) der laufenden Geschäftstätigkeit anzusehen, selbst wenn die bisherige unternehmerische Tätigkeit insgesamt eingestellt wird.

     

    Dieser „Verklammerungswirkung“ kommt auch dann Bedeutung zu, wenn ‒ anders als im Streitfall ‒ die Frage zu beurteilen ist, ob mit dem Ankauf, der Vermietung und dem Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter eine gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgeübt, insbesondere die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten wird. Bejaht man die Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit, leitet der BFH hieraus ab, dass die Tätigkeit den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet. Dies setzt jedoch voraus, dass sich nach dem Geschäftskonzept die (kurzfristige) Vermietung der beweglichen Wirtschaftsgüter und deren Veräußerung derart bedingen, dass die Veräußerung erforderlich ist, um überhaupt einen Gewinn zu erzielen. Das Geschäftskonzept muss darauf gerichtet sein, dass sich erst durch die Erzielung eines Veräußerungserlöses bei Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter der angestrebte Totalgewinn erzielen lässt.

     

    Für Fondsgesellschaften, deren Geschäftskonzept auf Vermietung sowie An- und Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter gerichtet ist, lässt sich der Rechtssatz ableiten, dass eine Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann zulässig ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch die Fondsgesellschaft festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt. Nur dann ist es gerechtfertigt, auch den letzten Akt ‒ die Veräußerungshandlungen ‒ aufgrund der Einheitlichkeit der Tätigkeit der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen.

     

    Dabei kommt dem im Prospekt dargestellten Geschäftskonzept und der diesbezüglich in Aussicht gestellten Ergebnisprognose regelmäßig eine gewichtige Indizwirkung zu. Wird hier (auch) ein Geschäftskonzept vorgestellt, dessen Ergebnisprognose ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht stellt, spricht dies regelmäßig gegen die Annahme einer einheitlichen Tätigkeit. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwirklichung dieses Geschäftskonzepts unter Beachtung der in der Prognose gemachten Angaben, namentlich der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses, von vornherein ausgeschlossen erscheint.

     

    Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für die Annahme einer Verklammerung nicht vor, denn die Fondsgesellschaft hatte in ihren Prospekten auch ein Geschäftskonzept vorgestellt, das ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht gestellt hatte. Diesem Umstand kommt eine weichenstellende Indizwirkung zu. Denn er spricht gegen die Annahme, die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft sei von vornherein so konzipiert gewesen, dass ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung von Veräußerungserlösen hätte erzielt werden können.

     

    Fundstellen

    Quelle: ID 44944793

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents