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  • · Nachricht · § 32d EStG

    Verrechnung von Altverlusten mit abgeltend besteuerten positiven Einkünften

    | Die Verrechnung zwischen den dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegenden positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und den dem Steuertarif des § 32a EStG unterliegenden Altverlusten aus Kapitalvermögen setzt einen Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG voraus. | 

    Entscheidung

    Verluste aus tariflich besteuerten Einkünften und positiven Kapitaleinkünften, die dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, sind im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung nicht verrechenbar. Der BFH hat nun entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn nach § 10d EStG festgestellte Altverluste aus Kapitalvermögen vorliegen.

     

    Denn auch in diesem Fall ist es erforderlich, dass die der Abgeltungsteuer unterliegenden positiven Kapitaleinkünfte im ersten Schritt unter Verdrängung des § 32d Abs. 1, 3 und 4 EStG zu Einkünften i. S. des § 2 Abs. 2 bis 5 EStG werden, die dem Tarif des § 32a EStG unterliegen. Sie fallen dann nicht mehr unter die Beschränkungen des § 2 Abs. 5b EStG. Im zweiten Schritt können sie dann, da das Verrechnungsverbot des § 20 Abs. 6 EStG insoweit nicht eingreift, mit den tariflich zu besteuernden Altverlusten aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

     

    Im Streitfall schied daher eine direkte Verrechnung der gemäß § 10d EStG festgestellten Altverluste mit den im Streitjahr erzielten und der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen innerhalb der Schedule aus.

     

    Aus dem Verlustverrechnungsverbot des § 20 Abs. 6 EStG folgt auch keine direkte Verrechenbarkeit der Altverluste mit den Kapitaleinkünften innerhalb der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem besonderen Steuertarif (Schedule).

     

    Abgesehen davon, dass die Vorschrift auf Altverluste, die vor dem 1.1.2009 erzielt wurden, keine Anwendung findet (§ 52a Abs. 10 Satz 10 EStG), setzt auch die horizontale Verlustverrechnung nach§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG zwischen tariflich besteuerten negativen Einkünften aus Kapitalvermögen und Kapitaleinkünften, die der Abgeltungsteuer gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, einen Antrag auf Günstigerprüfung voraus.

     

    Eine direkte Verrechnung der dem Abgeltungsteuersatz des § 32d Abs. 1 EStG unterliegenden positiven Kapitaleinkünfte mit den nach § 10d EStG festgestellten Altverlusten kann auch nicht aufgrund eines Antrags auf Überprüfung des Steuereinbehalts gemäß § 32d Abs. 4 EStG erfolgen. Denn ein solcher Antrag führt nur dazu, dass Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, in die Veranlagung mit einbezogen werden. Dabei bleibt jedoch der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen des § 32d Abs. 1 EStG weiter anwendbar. Erforderlich für eine Verrechnung von Kapitaleinkünften, die dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, mit tariflich besteuerten negativen Einkünften ist jedoch, dass die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte selbst der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden. Diese Rechtsfolge kann nur durch einen Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG erreicht werden.

     

    Da der im Streitfall gestellte und auch zur Anwendung kommende Antrag auf Günstigerprüfung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum für zusammenveranlagte Ehegatten nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden kann, war die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG für die nach der Verlustverrechnung verbleibenden Kapitaleinkünfte ausgeschlossen. Diese gesetzliche Rechtsfolge verstößt nach Auffassung des BFH auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), sondern ist sachlich gerechtfertigt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45076674

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