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  • · Nachricht · § 20 EStG

    Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters nach Einführung der Abgeltungsteuer

    | Der Verzicht eines Gesellschafters auf eine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft kann nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führen. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall war der Steuerpflichtige zu mehr als 10 % an einer GmbH beteiligt. Er hatte Forderungen gegen die GmbH im Nennwert von rund 800.000 EUR für einen Kaufpreis von knapp 365.000 EUR erworben. Der Steuerpflichtige verzichtete gegenüber der GmbH auf einen Teilbetrag seiner Darlehensforderung i. H. v. 275.000 EUR. Im Hinblick auf einen teilentgeltlichen Erwerb zu 43,5 % ging er davon aus, dass er einen Veräußerungsverlust i. H. v. rund 120.000 EUR erlitten habe. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

     

    Entscheidung

    Der BFH sieht dagegen den Verzicht des Gesellschafters auf den nicht werthaltigen Teil seiner Forderung gegen die Kapitalgesellschaft einer Abtretung vergleichbar, was nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Forderungsausfall führt. Es liegt insoweit auch keine Einlage vor. Denn ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster, unbedingter Verzicht eines Gesellschafters auf einen Teil der ihm gegen die Kapitalgesellschaft zustehenden Darlehensforderung führt nur insoweit zu einer Einlage, als der Gesellschafter auf den werthaltigen Teil der Forderung verzichtet. Die Einlage setzt dabei voraus, dass der Verzichtsbetrag den Nennwert des nicht werthaltigen Teils der Forderung übersteigt. Stehen dem durch die Einlage bewirkten Zufluss Anschaffungskosten in gleicher Höhe gegenüber, fällt somit kein Gewinn i. S. des § 20 Abs. 4 EStG an.

     

    Im Streitfall hatte das FG jedoch die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn steuerliche Auswirkungen hätte der Forderungsverzicht nur gehabt, wenn der Steuerpflichtige für den nicht werthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hätte. Hieran fehlte es jedoch im Streitfall.

     

    Der Steuerpflichtige hatte die Forderung im Nennwert von 800.000 EUR zum Kaufpreis von 365.000 EUR erworben. Der Kaufpreis wurde bei wirtschaftlicher Betrachtung für den werthaltigen Teil der Forderung aufgewandt. Der Verzicht in Höhe von 275.000 EUR bezog sich somit auf den nicht werthaltigen Teil der Forderung, für den dem Steuerpflichtigen keine Anschaffungskosten entstanden waren. Seine Leistungsfähigkeit wurde durch den Verzicht auf den nicht werthaltigen Teil der Forderung folglich nicht gemindert.

     

    PRAXISTIPP | Die Entscheidung liegt auf der Linie der bereits mit Urteil vom 24.10 2017 (VIII R 13/15) begründeten Rechtsprechung, nach der seit Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen sind und dies gleichermaßen für Gewinne und Verluste gilt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46262549