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  • · Fachbeitrag · § 15 EStG

    Verzicht des Gesellschafters auf unter Nennwert erworbene Genussrechtsforderung

    Erwirbt der Gesellschafter eine Genussrechtsforderung gegen die Personengesellschaft unter Nennwert und verzichtet er im Anschluss auf den die Anschaffungskosten übersteigenden Teil der Forderung, entsteht im Gesamthandsbereich ein „Wegfallgewinn“, der aus der Minderung der Verbindlichkeit resultiert. Dem stehen auch die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung nicht entgegen. Der Ertrag kann auch nicht durch die Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens neutralisiert werden.

     

    Entscheidung

    Im Streitfall war durch den Forderungsverzicht des Gesellschafters i. H. v. 14 Mio. EUR die in der Gesamthandsbilanz der Steuerpflichtigen (einer GmbH & Co. KG) mit 28 Mio. EUR ausgewiesene Verbindlichkeit in entsprechender Höhe auszubuchen. Aus der Minderung dieses Passivpostens um 14 Mio. EUR entstand ein entsprechender Ertrag („Wegfallgewinn“).

     

    Einer besonderen Rechtsgrundlage dafür, den Ertrag aus der Erhöhung des steuerlichen Betriebsvermögens als steuerpflichtig zu behandeln, bedarf es nicht. Der mit dem Wegfall der Verbindlichkeit einhergehenden Erhöhung des Gesamthandsvermögens steht keine Einlage oder „Quasi-Einlage“ der Gesellschafter der Steuerpflichtigen gegenüber.

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