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  • Sanierungsgewinne - Ertragsteuerliche Behandlung

    Für einen Sanierungsgewinn können nach Abschaffung der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 66 EStG a.F. auf der Grundlage der BMF (27.3.03, IV A 6 - S 2140 - 8/03, BStBl I 03, 240; 22.12.09, IV C 6 - S 2140/07/10001-01, BStBl I 10, 18) Steuerstundung und -erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen beantragt werden. In der Revision VIII R 2/08 (zuvor FG München 12.12.07, EFG 08, 615) kommt es nicht zu einer Entscheidung, weil sich das Verfahren aus anderen Gründen erledigt hat. In X R 34/08 (zuvor FG Köln 24.4.08, EFG 08, 1555) hat der BFH (14.7.10, BStBl II 10, 916) die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.  

     

    Danach sind unternehmerbezogene Sanierungsgewinne, die nicht auf einer erteilten Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) bzw. einer Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff. InsO) beruhen, von den sachlichen Billigkeitsmaßnahmen auszuschließen. Die in diesen Billigkeitsrichtlinien getroffenen Regelungen halten sich insoweit innerhalb der Grenzen, die das Grundgesetz und die Gesetze der Ausübung des Ermessens setzen und sind daher zu beachten. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 14.7.11, 2 BvR 2583/10).  

     

    Die NZB (IV B 86/08, zuvor FG Köln 24.4.08, EFG 09, 811) zur Anwendung der Rn. 6 des BMF-Schreibens wurde zurückgenommen. Bei der hiernach vom Betriebsstätten-FA im Fall einer gesonderten Feststellung des Gewinns nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO zu erteilenden nachrichtlichen Mitteilung eines Sanierungsgewinns handelt es sich um einen innerbehördlichen Vorgang und nicht um einen Verwaltungsakt. Teilt das Betriebsstätten-FA dem Steuer-pflichtigen förmlich mit, dass kein Sanierungsgewinn i.S.d. BMF-Schreiben vorliege, kann der Steuerpflichtige mit einer Klage nur die Aufhebung dieser Mitteilung, nicht aber die positive Feststellung eines Sanierungsgewinns erstreiten. Die BMF-Schreiben sind für die Finanzverwaltung bindet. Sie verfährt weiterhin nach diesen Grundsätzen (FinMin Schleswig-Holstein 17.4.12, VI 304 - S 2140 - 017/05).  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 597 | ID 157764

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