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  • OFD Münster - Verlustabzug in Erbfällen

    Der Große Senat des BFH hat entschieden, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG nicht bei seiner eigenen ESt-Veranlagung geltend machen kann (BFH 17.12.07, GrS 2/04, BStBl II 08, 608). Die geänderte Rechtsprechung ist in nach dem 18.8.08 eintretenden Erbfällen anzuwenden (BMF 24.7.08, IV C 4 - S 2225/07/0006, BStBl I 08, 809). Der Senat hält unter Hinweis auf einen BFH-Beschluss aus dem Jahr 2000 (BFH 29.3.00, I R 76/99, BStBl II 00, 622 unter III.2.d) jedoch in seltenen und extrem gelagerten Konstellationen eine auf den Einzelfall bezogene abweichende Steuerfestsetzung (§ 163 AO) oder einen Steuererlass (§ 227 AO) für möglich. Über solche sachlichen Billigkeitsmaßnahmen bittet die OFD die FÄ, sie zu informieren, ergänzt um Vorlage von Antrag, Sachverhaltsdarstellung sowie um die im Einzelfall getroffene Entscheidung.  

     

    (OFD Münster 18.12.08, Kurzinfo ESt 38/2008)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 205 | ID 124766

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