Oberfinanzdirektion Münster - Kurzinfo ESt 38/2008

Verlustabzug in Erbfällen - ; hier: Verfahren bei Billigkeitsanträgen

Mit dem o.a. Beschluss hat der Große Senat des BFH entschieden, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann.

Die geänderte Rechtsprechung ist in nach dem eintretenden Erbfällen anzuwenden, vgl. (BStBl. 2008 I S. 809).

Der Senat hält in seiner Entscheidung unter Hinweis auf den (unter III.2.d) jedoch auch künftig in seltenen und extrem gelagerten Konstellationen eine auf den Einzelfall bezogene abweichende Steuerfestsetzung (§ 163 AO) oder einen Steuererlass (§ 227 AO) für möglich.

Über entsprechende Anträge im Rahmen von sachlichen Billigkeitsmaßnahmen bittet die OFD, sie zu informieren, ergänzt um Vorlage von Antrag, Sachverhaltsdarstellung (soweit dieser sich nicht bereits aus dem Antrag ergibt) sowie um die im Einzelfall getroffene Entscheidung.

Die mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl. 2008 I S. 534) geregelte Zuständigkeit über Entscheidung in den jeweiligen Fällen bleibt unverändert; die OFD bittet daher, auch in Fällen der eigenen Entscheidungskompetenz entsprechend zu berichten.

Oberfinanzdirektion Münster v. - Kurzinfo ESt 38/2008

Fundstelle(n):
WAAAD-02490