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  • OFD Magdeburg - Ansatz von Riester-Beiträgen bei nachträglich vorgelegter Bescheinigung

    § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO kommt nur in Betracht, wenn die Anbieterbescheinigung schon bei Bescheidfestsetzung erteilt war. Als nachträglich bekannt gewordener Beleg wirkt sie, wenn den Anleger kein grobes Verschulden trifft. § 173 AO ist ausgeschlossen, wenn die Bescheinigung als materielle Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug zum Zeitpunkt der Festsetzung noch nicht erteilt war. Die Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO scheidet aus, weil eine Bescheinigung kein rückwirkendes Ereignis mehr ist.  

     

    (OFD Magdeburg 6.2.07, S 2222 - 9 - St 224)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 351 | ID 113286

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