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  • Auslandserwerb - Anrechnung ausländischer Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Nach § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG ist eine ausländische Erbschaft- oder Schenkungsteuer für einen Erwerb, der sowohl in Deutschland als auch in einem ausländischen Staat zu einer entsprechenden Steuer herangezogen wird, nur anrechenbar, wenn die deutsche Steuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaft oder Schenkungsteuer entstanden ist. Im Einklang mit der rechtskräftigen Entscheidung des FG Köln (29.6.11, 9 K 2690/09) wird diese Bestimmung - im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder - in allen offenen Fällen über ihren Wortlaut hinaus auch auf Sachverhalte erstreckt, in denen zunächst die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer und sodann erst die vergleichbare ausländische Steuer entsteht.  

     

    Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass eine Doppelbelastung ausgeschlossen werden soll, wenn auf ein identisches Besteuerungsobjekt zugegriffen wird. Davon kann nach der Gesetzesbegründung zu § 21 ErbStG ausgegangen werden, wenn zwischen der Entstehung der ausländischen Steuer und der deutschen Steuer ein Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren liegt, unabhängig davon, welche Steuer zuerst entstanden ist (FinMin Baden-Württemberg 22.12.11, 3-S383. 1/5).  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 187 | ID 152448

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