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  • Änderung - Nachträglich erklärte Kapitaleinkünfte

    Seit 2009 sind Kapitalerträge, die dem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, grundsätzlich nicht mehr erklärungspflichtig. Nach § 32d Abs. 4 EStG können Anleger jedoch eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 3 Satz 2 EStG beantragen, durch die der Steuereinbehalt für bestimmte Kapitalerträge im Rahmen der Veranlagung überprüft werden kann. Im Übrigen können sie einen Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG auf Günstigerprüfung stellen, durch den die Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterlegen haben, in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen und - sofern dies für den Steuerpflichtigen günstiger ist - der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden. Eine Antragstellung soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur bis zum Eintritt der Bestandskraft möglich sein (BT-Drucks. 16/4841, 61).  

     

    Das FinMin Nordrhein-Westfalen (24.1.11, S 0351) weist darauf hin, dass die nachträgliche Ausübung des Wahlrechts oder eine nachträgliche Antragstellung keine neue Tatsache i.S.d. § 173 AO darstellt, sondern eine Verfahrenshandlung. Dennoch kann es bei nachträglicher Ausübung eines nicht fristgebundenen Antrags zu einer Änderung nach § 173 AO kommen, wenn hierdurch Tatsachen nachträglich bekannt werden (BFH 28.9.84, VI R 48/82). Etwas anderes gilt jedoch für fristgebundene Anträge, weil hierdurch die Tatsachen nicht nachträglich bekanntwerden, sondern erst durch die Antragstellung eintreten. Zudem sind die Tatsachen durch eine verspätete Antragstellung nicht rechtserheblich, sodass eine Änderung nach § 173 AO ausscheidet (BFH 30.9.81, II R 105/81).  

     

    Da Anträge nach § 32d Abs. 4 und Abs. 6 EStG nur bis zur Bestandskraft ausgeübt werden können, sind sie fristgebunden. Eine Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 173 AO kommt wegen eines solchen Antrags nach Unanfechtbarkeit nicht in Betracht. Mangels Einkunftserfassung kann die einbehaltene Kapitalertragsteuer in diesen Fällen nicht angerechnet werden (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Etwas anderes gilt nur, sofern der Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ergangen ist oder mit zulässigem Einspruch angefochten wurde.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 346 | ID 143797

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