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  • § 5 EStG – Bei mietfreier Überlassung darf keine Rückstellung gebildet werden

    Als Anreiz in Zeiten hoher Leerstandsraten werden Geschäftsräume oft in den ersten Monaten kostenlos zur Verfügung gestellt. Hierfür darf der Mieter nach dem Urteil des FG Hamburg keine Rückstellung bilden. Eine Passivierung wegen drohender Verluste aus schwebenden Geschäften scheidet wegen § 5 Abs. 4a EStG ohnehin aus. Eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand kann nur gebildet werden, wenn der Mieter für den späteren Zeitraum entsprechend höhere Zahlungen nachweisen kann. Eine solche Vereinbarung kann sich aus dem Mietvertrag ergeben, wenn die Vertragsparteien anschließend von einer überhöhten Miete ausgehen. Ansonsten ist eine Mietfreiheit als Zusatzleistung ähnlich zu werten wie die vorherige Renovierung, Modernisierung oder Anpassung an die Verhältnisse eines Mieters. 

     

    Voraussetzung für eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand ist, dass der vollen Leistung eines Partners eine geringere Gegenleistung gegenübersteht, als laut Vertrag zu erbringen ist. Dies ist bei mietfreien Zeiten aber gerade nicht der Fall, wenn der Mieter nicht zur Zahlung verpflichtet war. Damit ist von der allgemeinen Vermutung auszugehen, dass Leistung und Gegenleistung ausgeglichen sind, was auch der BFH in solchen Fällen annimmt. 

     

    Fundstellen:  

    FG Hamburg, 5.4.05, I 295/04, EFG 05, 1262, Revision unter I R 43/05 

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