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  • § 371 AO - Verschärfte Regeln für eine strafbefreiende Selbstanzeige

    Das vom Bundestag beschlossene Schwarzgeldbekämpfungsgesetz beinhaltet im Vergleich zum Regierungsentwurf (s. AStW 11, 37) noch vier wichtige Ergänzungen, auf den sich der Finanzausschuss geeinigt hatte. Ziel ist weiterhin, das planvolle Vorgehen von Hinterziehern durch eine Selbstanzeige je nach Entdeckungsrisiko nicht mehr mit Strafbefreiung zu belohnen.  

     

    1. Für eine wirksame Selbstanzeige ist künftig nach § 371 Abs. 1 AO erforderlich, dass alle unverjährten Steuerstraftaten pro einzelner Steuerart vollständig offenbart werden. Die strafbefreiende Wirkung tritt dann für diese verkürzte Steuerart ein. Der Regierungsentwurf sah noch die Nachmeldung sämtlicher Steuerarten für nicht verjährte Zeiträume vor. Unvollständige Selbstanzeigen zu einer Steuerart sind künftig nicht wirksam und führen daher auch nicht zur Straffreiheit. Sofern zum Beispiel bislang unversteuerte Kapitaleinnahmen komplett nachgemeldet werden, hängt die Straffreiheit davon ab, ob es bei der Einkommensteuer weitere Hinterziehungstatbestände gibt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass gleichzeitig auch alle Sachverhalte zur Umsatz- oder Gewerbesteuer vollständig angegeben werden.

     

    2. Straffreiheit ist ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, ab dem bei einer der offenbarten Taten Entdeckung droht. Das ist bereits dann der Fall, wenn dem Täter eine Prüfungsanordnung oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer der offenbarten Taten bekannt gegeben worden ist. Mit dieser zeitlichen Vorverlegung kommt es nicht mehr wie derzeit auf das Erscheinen des Beamten an.

     

    3. Über § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO soll die strafbefreiende Wirkung auf Hinterziehungsbeträge bis 50.000 EUR begrenzt werden. Diese Grenze gilt pro Tat, also beispielsweise bei der Einkommen- und Umsatzsteuer für den jährlichen Besteuerungszeitraum. Die Höhe orientiert sich an der BGH-Rechtsprechung, wonach grundsätzlich nur bis 50.000 EUR von einem leichten Fall der Steuerhinterziehung auszugehen ist, der im Regelfall eine Geldstrafe nach sich zieht.

     

    4. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag je Steuerart und Besteuerungszeitraum 50.000 EUR, tritt für diese Steuerverkürzung keine Straffreiheit mehr ein. Ab dieser Schwelle sieht der BGH einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung von großem Ausmaß. Um Anreize zu einer Selbstanzeige auch in Fällen besonders schwerer Steuerstraftaten zu schaffen, wird nach dem neuen § 398a AO von der Strafverfolgung abgesehen, wenn neben der Entrichtung von Steuern und Zinsen eine freiwillige Zahlung in Höhe von fünf Prozent der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer geleistet wird. Damit lässt sich nur noch in leichteren Fällen der Steuerhinterziehung ohne Zusatzleistung Strafbefreiung erreichen.

     

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