· Fachbeitrag · Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
Grundsätze zum Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO
Besteht zwischen der Finanzbehörde und einem Steuerpflichtigen Streit über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, entscheidet das Finanzamt nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO durch einen Verwaltungsakt. Dieser wird allgemein als Abrechnungsbescheid bezeichnet. Die OFD Karlsruhe hat die wichtigsten Grundsätze zu dieser Vorschrift zusammengefasst. |
Eine Entscheidung per Abrechnungsbescheid kommt insbesondere in Betracht, wenn Streit über die Frage besteht, ob und inwieweit
- ein Anspruch durch Zahlung oder Aufrechnung erloschen ist,
- ein Rückforderungsanspruch aus fehlgeleiteter Zahlung besteht,
- aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein Zahlungsanspruch besteht, wobei Gegenstand der Entscheidung auch die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sein kann,
- auf die festgesetzte Steuerschuld Steuerabzugsbeträge und Vorauszahlungen anzurechnen sind,
- dem Abtretungsempfänger aus einer Abtretung ein Zahlungsanspruch zusteht,
- Säumniszuschläge entstanden sind,
- der Drittschuldner zur Zahlung aus einer ihm zugestellten Pfändungs- und Einziehungsverfügung verpflichtet ist.
In einer zweiten Verfügung erläutert die OFD Karlsruhe, was bei einer Änderung der Anrechnungsverfügung verfahrensrechtlich zu beachten ist.
Fundstelle
- OFD Karlsruhe, Vfg. 30.4.25, S 0450
Quelle: ID 50476593