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  • · Fachbeitrag · Was Steuerpflichtige und ihre Berater jetzt beachten sollten

    Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen und Aussetzung der Vollziehung

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Bei summarischer Prüfung bestehen nach Ansicht einiger BFH-Senate keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit verwirkter Säumniszuschläge (§ 240 AO), auch soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind. Deshalb scheidet eine Aussetzung der Vollziehung entsprechender Steuerbescheide aus. Andere BFH-Senate sehen das aber anders. Wie sollten sich Steuerpflichtige in dieser Situation verhalten?

     

    Rechtlicher Hintergrund: Was sind Säumniszuschläge?

    Säumniszuschläge sind vom Steuerpflichtigen zusätzlich zur Steuer zu entrichtende steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO), wenn der Steuerpflichtige eine festgesetzte bzw. angemeldete Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie sind ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern. Sie dienen dazu, den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung anzuhalten. Sie stellen darüber hinaus eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung und einen Ausgleich für angefallenen Verwaltungsaufwand dar. Säumniszuschläge können aber erst dann entstehen, wenn die Steuer fällig ist (§ 220 AO) und erst, wenn die Steuer oder die zurückzuzahlende Steuervergütung festgesetzt oder angemeldet ist (§ 240 Abs. 1 Satz 3 AO).

     

    MERKE | Säumniszuschläge unterscheiden sich insbesondere von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO) und Zwangsgeldern (§ 328 AO) dadurch, dass sie unmittelbar kraft Gesetzes entstehen. Von den Verspätungszuschlägen unterscheiden sie sich überdies dadurch, dass sie unabhängig von einem Verschulden des Steuerpflichtigen entstehen.

         

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