1. Ein Rechtsanwalt darf vor Gericht keine mit seinem Namen und der Internetadresse seiner Kanzlei bestickte Anwaltsrobe tragen. 2. Das Tragen einer auf diese Weise gestalteten Robe vor Gericht verstößt gegen § 20 BORA (AGH NRW 29.5.15, 1 AGH 16/15, Abruf-Nr. 145119 ).
Die Klage wird nur noch „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO zugestellt, wenn sich die Verzögerungen, die der Partei zuzurechnen sind, in einem hinnehmbaren Rahmen halten (BGH 10.7.15, V ZR 154/14).
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Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte ihn in die Liste der Schuldnerberatungsstellen nach § 16a SGB II aufnimmt.
Der BFH hat seine Rechtsprechung geändert und beurteilt die Kosten eines Zivilprozesses nun im Allgemeinen nicht mehr als außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG (18.6.15, VI R 17/14, Abruf-Nr. 178744 ).
In Fällen der Rechts- und Steuerberaterhaftung kann der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises geführt werden (BGH 16.7.
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