§ 17 Abs. 1 S. 2 BeurkG gebietet dem Notar, Irrtümer und Zweifel der Urkundsbeteiligten sowie Benachteiligungen unerfahrener Beteiligter zu vermeiden. Weil der beklagte Notar im Fall des BGH (24.11.14, NotSt(Brfg) 1/14) bei der Beurkundung sämtlicher Grundstückskaufverträge widersprechende Klauseln verwandte, musste er gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 BNotO aus dem Amt entfernt werden.
Das SG Augsburg hat hinsichtlich der Befreiungsvoraussetzungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) bezüglich der Versicherungspflicht von Syndikus-Anwälten entschieden (22.1.15, S 17 R 620/14): Berücksichtigt werden muss, ob ...
Der Gesetzentwurf zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren ist beschlossen. Eine wesentliche Änderung ist, dass die psychosoziale Prozessbegleitung in der StPO aufgenommen und damit fest im Strafverfahrensrecht ...
Zum Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen wurde die Kanzlei eines rumänischen Rechtsanwalts abgehört. Dies verletzte das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK (EGMR 3.2.15, 30181/05, http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-150776#{%22itemid%22:%5B%22001-150776%22%5D} ).
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) befreit Syndikusanwälte nicht mehr von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht – bei Erstanträgen nie, in sogenannten Altfällen nicht, wenn kein Befreiungsbescheid ...
Für die Anschaffung beweglicher Anlagegüter darf bis drei Jahre vor Kauf ein gewinnmindernder Abzugsbetrag von maximal 40 Prozent der Anschaffungskosten gebildet werden, § 7g EStG. Der vorzeitige ...
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Der Mandant, der Sie heute beauftragt, kann morgen Ihr Gegner sein. Der Albtraum jedes Anwalts ist der Regress, die Anwaltshaftung sein Schatten als ständiger Begleiter. Die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) verweist im ersten Teil auf die „Freiheit der Advokatur“. Weitere dreißig Vorschriften folgen dann jedoch über die Pflichten der Berufsausübung. Die Berufshaftpflichtversicherung reguliert nicht jeden Schaden. Wenn Sie aber auf Kleinigkeiten achten, reduziert sich Ihr Haftungsrisiko erheblich.