29.01.2021 · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Kann ein Anwalt kurz vor Fristablauf keine Berufungsbegründung faxen, da das Gerichtsfax defekt ist, muss er nicht auf sein beA ausweichen. Denn macht er glaubhaft, dass er dieses bislang nicht aktiv genutzt hat, liegt „mangelnde Vertrautheit und Erfahrung“ vor. Diese anwaltsfreundliche, aber auch überraschende Sicht urteilte kürzlich der BGH (17.12.20, III ZB 31/20, Abruf-Nr. 220112 ).
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25.01.2021 · Nachricht ·
Elektronischer Rechtsverkehr
Noch immer argumentieren einzelne Anwälte bei einer Fristversäumnis, dass sie das beA nicht oder nicht vollständig nutzen konnten. Das AG Ebersberg hat demgegenüber aber klar die passive Nutzungspflicht betont (11.
22.01.2021 · Nachricht ·
Ablehnung eines Richters
Das persönliche Umfeld eines Richters kann dessen Ablehnung rechtfertigen. Dies hat der BGH jetzt noch einmal hervorgehoben (19.11.20, V ZB 59/20, Abruf-Nr. 219682 ).
06.01.2021 · Nachricht ·
Leserforum
Frage: In AK 12/2020, S. 203 haben Sie ein aktuelles Urteil zum vorläufigen Berufsverbot vorgestellt. Wie würden denn Fristen und Gerichtstermine im Zuge eines vorläufigen Berufsverbots behandelt?
04.01.2021 · Nachricht · Aus der Pressemitteilung des BMJV vom 30.12.2020
Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ist bereits mit Wirkung zum 1.10.20 und das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts ist am 1.1.21 in Kraft getreten.
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23.12.2020 · Fachbeitrag ·
Haftungsrecht
Verspätetes Vorbringen kann im Zivilverfahren unter den strengen Voraussetzungen der § 296, § 530 ZPO zurückgewiesen werden. Dieser Ausschluss von Einwendungen (Präklusion) kann zu Regressproblemen führen, wenn ...
02.12.2020 · Fachbeitrag ·
Berufsrecht
Ein vorläufiges Berufsverbot zwingt den Rechtsanwalt zur Beendigung seiner Berufstätigkeit. Ein solcher Eingriff ist deshalb nur auf der Grundlage eines Gesetzes, zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen (BVerfG 2.7.20, 1 BvR 1627/19, Abruf-Nr. 218182 ).