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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Jeder Anwalt muss das beA passiv nutzen können

    | Noch immer argumentieren einzelne Anwälte bei einer Fristversäumnis, dass sie das beA nicht oder nicht vollständig nutzen konnten. Das AG Ebersberg hat demgegenüber aber klar die passive Nutzungspflicht betont (11.11.20, 9 C 178/20, Abruf-Nr. 219986 ): Das beA sei lange genug im Einsatz, um sich gut damit vertraut zu machen, und zwar schon vor den Corona-Phasen. |

     

    In dem Fall wurde einer Anwältin in einem Verfahren nach § 495a ZPO über ihr elektronisches Anwaltspostfach ein Schriftsatz der Gegenseite zugestellt. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Allerdings rief die Anwältin ihr beA nicht ab und kontrollierte eingehende Post nicht. Sie argumentierte, dass sie sich auch wegen Corona-Zeiten nicht intensiv mit dem beA habe auseinandersetzen können. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO wurde abgelehnt. Sie habe ihre Pflicht aus § 31a Abs. 6 BRAO verletzt, das beA passiv zu nutzen und ihren Posteingang zu überprüfen. Diese Pflicht bestehe nun schon lange. Der ERV sei seit September 2018 gut nutzbar, als die Pandemie noch gar nicht das Alltagsleben einschränkte.

     

    PRAXISTIPP | Auch wenn sich einzelne Gerichte in der Vergangenheit bei Bedienfehlern rund um das beA nachsichtig zeigten, ist bei (digitalen) Pannen in der Kanzlei nicht mehr mit Verständnis zu rechnen. Der ERV ist längst etabliert (AK 20, 183). Die notwendigen technischen Kenntnisse und Bedienroutinen, um das beA passiv zu nutzen, sind nicht mehr zu „erlernen“, sondern müssen vorhanden sein.