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  • · Nachricht · Leserforum

    Folgen des vorläufigen Berufsverbots für Postulationsfähigkeit?

    | FRAGE: In AK 12/2020, S. 203 haben Sie ein aktuelles Urteil zum vorläufigen Berufsverbot vorgestellt. Wie würden denn Fristen und Gerichtstermine im Zuge eines vorläufigen Berufsverbots behandelt? |

     

    ANTWORT: Bestehen dringende Gründe für die Annahme eines Berufsverbots gegen den Anwalt (§ 70 StGB), kann gegen ihn schon während der laufenden Ermittlungen ein vorläufiges Berufsverbot ausgesprochen werden (§ 132a StPO). Hiergegen kann sich der Betroffene mit der Beschwerde wehren (§ 304 StPO). Das Rechtsmittel hat aber keine aufschiebende Wirkung.

     

    Ein Anwalt, gegen den ein (vorläufiges) Berufsverbot verhängt worden ist, darf seinen Beruf nicht mehr ausüben (§ 155 Abs. 2 BRAO). Er verliert seine Postulationsfähigkeit. Die zuständige Anwaltskammer bestellt einen Kanzleiabwickler (§ 55 BRAO), der schwebende Angelegenheiten bearbeiten muss. Ihm stehen die Befugnisse des früheren Anwalts in vollem Umfang zu, d. h., er führt die laufenden Sachen ohne Einschränkung fort.

     

    Davon unabhängig unterbricht der Verlust der Postulationsfähigkeit des Anwalts die Verfahren vor den Zivilgerichten stets von Gesetzes wegen, wenn die betroffene Partei damit den ‒ einzigen ‒ zu ihrer Vertretung befugten Anwalt verliert (§ 244 Abs. 1 ZPO; vgl. bereits BGH 8.10.86, VIII ZB 41/86). Dies gilt soweit und solange, wie kein anderer Anwalt, allgemeiner Vertreter oder Kanzleiabwickler an die Stelle des aus der Anwaltschaft ausgeschiedenen Bevollmächtigten tritt. Mit Eintritt eines Vertreters endet die Unterbrechung des Verfahrens. Weitere prozessuale Handlungen müssen von dem neuen Vertreter bzw. ihm gegenüber vorgenommen werden.

     

    In Strafverfahren kann prinzipiell nur ein Anwalt als Verteidiger auftreten (§ 138 Abs. 1 StPO). Anderen sachkundigen und vertrauenswürdigen Personen kann das Gericht entsprechende Tätigkeiten zwar erlauben (§ 138 Abs. 2 StPO). Diese Genehmigung erfolgt aber nur, wenn keine Bedenken bestehen. Bedenken sind in der Regel jedoch bei bestehenden (vorläufigen) Berufsverboten gegeben, sodass eine solche Zulassung ausscheidet.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 1 | ID 47009842