25.02.2023 · Nachricht ·
Elektronischer Rechtsverkehr
Kommt es bei der Übermittlung eines Schriftsatzes an ein Gericht zu technischen Störungen bei der Nutzung des beA und kann dadurch eine Frist auf diesem Weg nicht gewahrt werden, muss der Rechtsanwalt dem Gericht die Störung unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern gemäß § 130d S. 2 und 3 ZPO mitteilen (und die elektronische Übermittlung nachholen!). Eine Berufung auf diese technische Störung erst fünf Wochen später ist nicht mehr unverzüglich (BGH 15.12.22, III ZB 18/22, Abruf-Nr. 233380 ).
23.02.2023 · Nachricht ·
Elektronischer Rechtsverkehr
Der Anwalt muss das Personal in seiner Kanzlei, das für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständig ist, dahingehend anweisen, stets Erhalt und Inhalt der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs.
22.02.2023 · Fachbeitrag ·
Elektronischer Rechtsverkehr
Der Verteidiger kann die Rücknahme der per beA eingelegten Berufung wirksam per Telefax an das Gericht erklären. Nach dem OLG Karlsruhe besteht keine Pflicht zur Übermittlung der Erklärung gemäß § 32d S.
21.02.2023 · Nachricht · Personal
Warum tun sich Kanzleien oft so schwer, ihr Personal auf höhere Leistungsebenen zu heben und adäquate Strategien hierfür zu entwickeln? Häufig liegt es einfach daran, dass Aufgabenbereiche in Kanzleien oft wie in Stein gemeißelt sind. So fehlt Dynamik in den Arbeitsprozessen und es gibt kaum Ansätze, geschweige denn eine Vision, um Prozesse neu zu denken.
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20.02.2023 · Nachricht ·
Arbeitsrecht
Bewilligte PKH bezieht sich auf bereits rechtshängige Streitpunkte oder solche, die gleichzeitig mit dem PKH-Antrag anhängig gemacht werden. Kommt es zu einem Mehrvergleich und liegt zwischen erstmaliger ...
16.02.2023 · Fachbeitrag ·
Corona-Hilfen
Die Schlussabrechnung ist eine Bestandsaufnahme des tatsächlich in Anspruch genommenen Zuschusses und der Anspruchsberechtigung des Unternehmens, das den Zuschuss erhalten hat. Die Fristen zur Abgabe der ...
16.02.2023 · Nachricht ·
Elektronischer Rechtsverkehr
Für Sendungen per beA (oder beSt) gelten dieselben Sorgfaltspflichten wie bei der Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax (BGH 30.11.22, IV ZB 17/22).