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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    PKH-Antrag kann konkludent im Vergleichsvorschlag liegen

    | Bewilligte PKH bezieht sich auf bereits rechtshängige Streitpunkte oder solche, die gleichzeitig mit dem PKH-Antrag anhängig gemacht werden. Kommt es zu einem Mehrvergleich und liegt zwischen erstmaliger PKH-Bewilligung und dem Antrag auf erweiterte PKH nur wenig Zeit, ist bereits der Vergleichsvorschlag als (erweiterter) PKH-Antrag auszulegen (LAG Hamm 20.12.22, 14 Ta 194/22, Abruf-Nr. 232977 ). |

     

    In einem Kündigungsschutzverfahren war dem Kläger im März PKH bewilligt worden. Im Mai übersandte der Kläger dem ArbG einen Vergleichstext. Die Beklagte stimmte dem Vergleich zu und das Gericht stellte diesen mit Beschluss fest (§ 278 Abs. 6 ZPO). Es lehnte jedoch ab, PKH auch für den Mehrvergleich zu bewilligen. Einen expliziten PKH-Antrag hatte der Kläger dafür nicht gestellt. Wenn aber der Partei ‒ wie hier ‒ bereits PKH bewilligt worden ist, ist der Vergleichsvorschlag in der Regel so auszulegen, dass man ihm den konkludenten Antrag entnimmt, auch hierfür PKH zu erhalten. Dies gilt vor allem dann, wenn ‒ wie hier ‒ nur anderthalb Monate zwischen dem (ersten) PKH-Antrag und dem Vergleichsvorschlag liegen. Es gibt keinen Grund, anzunehmen, dass die PKH-Partei nach so kurzer Zeit wirtschaftlich plötzlich in der Lage ist, die zusätzlich entstehenden Kosten selbst zu tragen.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    • Ältere Unterlagen: Anwalt muss doppelt hinweisen, AK 23, 5
    • Mut zur Lücke: Gericht darf Bogen nicht überspannen, AK 22, 131
    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 37 | ID 49038482