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  • 15.10.2012 · IWW-Abrufnummer 169441

    Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 06.05.2012 – 15 Sa 871/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 09. März 2011 - 17 Ca 6733/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um die Wirksamkeit einer hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 15. September 2010 und vorab um die nachträgliche Zulassung der gegen diese Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage. Die Beklagte ist ein Unternehmen des A Konzerns. Sie ist als Berater und Projektentwickler weltweit an Infrastrukturmaßnahmen beteiligt. In ihrem Betrieb in B sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer außer den zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt. Es ist ein Betriebsrat gebildet. Bei der Beklagten werden staatsanwaltliche Ermittlungen zu der Frage geführt, inwieweit Mitarbeiter der Beklagten bei Auslandsprojekten, insbesondere bei Projekten in Griechenland, Schmiergelder an Personen gezahlt haben, die Einfluss auf die Auftragsvergabe an die Beklagte bzw. an ein Joint-Venture, an dem die Beklagte beteiligt war, hatten. Ein solches staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wird auch gegen den am 25. August 1963 geborenen und verheirateten Kläger geführt (AZ.: 7740 JS 243818/09), der seit dem 1. Juli 1992 bei der Beklagten beschäftigt und für die Beklagte seit dem Jahr 1998 in Griechenland - zunächst als Technischer Koordinator und später als Niederlassungsleiter - tätig war. Grundlage der Beschäftigung des Klägers war zuletzt der Anstellungsvertrag vom 1. Januar 2008. In diesem vereinbarten die Parteien, dass der Kläger bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter in der Funktion eines Key Account Managers/Projektmanagers beschäftigt wird. Sein monatliches Grundgehalt betrug danach € 5.050,00 brutto zuzüglich einer monatlichen Funktionszulage in Höhe von € 650,00 brutto. Wegen der Einzelheiten und des Inhalts des Arbeitsvertrages im Übrigen wird auf Blatt 7 bis 15 der Akten Bezug genommen. Danach schlossen die Parteien am 14. Mai 2010 einen Anstellungsvertrag für den Auslandseinsatz des Klägers und sie vereinbarten ein Addendum zu diesem Anstellungsvertrag. Insoweit wird Bezug genommen auf Blatt 13 bis 26 und 27 bis 31 der Akten. Zuletzt war der Kläger als Projektleiter für die geplante Flughafenanbindung in Kattowitz verantwortlich. Aus dem Auslandseinsatz in Polen rief die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 9. Juli 2010 (Bl. 32 d.A.) zurück. Wegen des Vorwurfs der Zahlung von Bestechungsgeldern im Ausland hatte sie bereits am 29. Juni 2010 mit dem Kläger ein Gespräch geführt. An diesem Gespräch hatten unter anderem der Verteidiger des Klägers, Rechtsanwalt C, und der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt D teilgenommen. Zu dem über dieses Gespräch erstellten Protokoll (Bl. 77 - 94 d.A.) fertigte der Kläger am 19. Juli 2010 schriftlich einen Nachtrag (Bl. 95 - 99 d.A.). Am 27. Juli 2010 fand eine staatsanwaltliche Vernehmung des Klägers statt. An dieser Vernehmung nahmen als Verteidiger des Klägers die Rechtsanwälte Dr. C und E teil. Wegen des Inhalts des Vernehmungsprotokolls wird auf Blatt 68 bis 76 der Akten Bezug genommen. Eine weitere Vernehmung des Klägers im Beisein seines Verteidigers, Rechtsanwalt E, fand am 5. August 2010 (Bl. 103 - 113 d.A.) statt. Am 6. August 2010 führte die Beklagten ein Gespräch mit dem Kläger (Bl. 158 - 179 d.A.), an dem wieder auch die Rechtsanwälte E und D teilnahmen. Ein weiteres Gespräch wurde mit dem Kläger am 30. August 2010 geführt (Bl. 180 - 195 d. A.). Daran nahmen wieder auch die Rechtsanwälte E, Dr. C und D teil. Mit zwei Schreiben vom 7. September 2010 hörte die Beklagte den Betriebsrat in Berlin und den Betriebsrat in B zu der beabsichtigten außerordentlichen fristlosen sowie vorsorglich ordentlichen Kündigung des Klägers an. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts der Schreiben an die Betriebsräte wird auf Blatt 196 bis 215 und 217 bis 236 der Akten Bezug genommen. Die Mitarbeiterin der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers, Frau F, hat eine Ausbildung als Justizfachangestellte absolviert und ist seit 1989 in der Kanzlei beschäftigt. Ihr ist seit mindestens 15 Jahren die Führung des Fristenkalenders überantwortet. Sie kennt die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG. Frau F ist die generelle Anweisung erteilt, die in der Kanzlei eingehende Post nach dem Öffnen zu Stempeln, sodann die ggf. zu beachtenden Fristen in den Fristenkalender einzutragen und erst danach auf dem eingegangenen Schriftstück zu vermerken, dass sie die zu beachtenden Fristen im Fristenkalender eingetragen hat, indem sie auf dem Poststück den Hinweis "not, Jö" hinzusetzt. Diese Zeichnung dient als Bestätigung, dass Frau F die Frist tatsächlich im Fristenkalender eingetragen hat. Frau F hat die ihr übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Eintragen von Fristen und dem Vermerken von Fristeintragungen bis zum 16. September 2010 einschließlich weisungsgemäß und fehlerfrei erledigt. Die Rechtsanwälte der Kanzlei haben sowohl die Fristeneintragung im Kalender als auch das Vermerken von Fristeintragungen auf Schriftstücken durch unregelmäßige Stichproben circa einmal wöchentlich kontrolliert. Nachdem die Fristen von der Mitarbeiterin F notiert worden sind, sind die Posteingänge dem jeweiligen Sachbearbeiter in einer Posteingangsmappe ohne die dazugehörigen Akten vorzulegen. Nach Durchsicht und Überprüfung der Eingänge durch den Sachbearbeiter werden die Eingänge wieder in die Posteingangsmappe gegeben und an die Mitarbeiterin F zurückgegeben. Nunmehr besteht die Anweisung, die Vorgänge den Akten zuzuordnen und dort abzuheften. Die weitere Bearbeitung der Akte hat sodann entsprechend den jeweiligen Anweisungen des Sachbearbeiters zu erfolgen. Jede in der Kanzlei verwandte Akte verfügt über einen so genannten Aktendeckel (eine Aktenlasche an der Innenseite des vorderen Aktenumschlags). Dieser ist ausschließlich für solche Unterlagen bestimmt, die für die Bearbeitung der Angelegenheit nur sekundär relevant sind, z.B. Urteilskopien, Kopien aus Kommentarliteratur, Kopien von Aufsätzen und dergleichen. Es besteht die weitere Anweisung in der Kanzlei, dass an jedem Arbeitstag Morgens der Fristenkalender von der Mitarbeiterin F daraufhin einzusehen ist, ob darin für den jeweiligen Tag noch nicht erledigte Fristen eingetragen sind. In diesem Fall sind die Akten dem zuständigen Sachbearbeiter mit einem roten Hinweiszettel auf den Fristablauf vorzulegen. Auch diese Anweisung haben die Rechtsanwälte der Kanzlei stichprobenhaft - circa einmal wöchentlich - überprüft und dabei festgestellt, dass die Mitarbeiterin F diese Anweisung ordnungsgemäß und fehlerfrei ausführte. Ungefähr einmal im Monat findet in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Bürobesprechung statt, in der die Bedeutung des Fristenkalenders und die Einhaltung der vorgenannten Anweisungen Gegenstand sind. Für den Fall der Urlaubsabwesenheit des für ein Mandat zuständigen Rechtsanwalts besteht die generelle Anweisung in der Kanzlei, alle Posteingänge, die während des Urlaubs des Sachbearbeiters für dessen Mandatsakten eingehen, in der Handakte in einem gesonderten Teil abzuheften, der vom Rest des Inhalts der Handakte durch eine grüne Zwischenlasche getrennt ist. Auch diese Anweisung wird in den Bürobesprechungen regelmäßig wiederholt, insbesondere wenn die Urlaubsabwesenheit eines Rechtsanwalts bevorsteht. Eine stichprobenhafte Kontrolle erfolgt durch den Urlaubsvertreter oder den Sachbearbeiter nach Rückkehr selbst. Auch insoweit wurde bis zum 16. September 2010 festgestellt, dass die Mitarbeiterin F diese Anweisung ordnungsgemäß und fehlerfrei ausführte. Mit Schreiben vom 13. September 2010 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos gekündigt (Bl. 33 d.A.). Dieses Kündigungsschreiben wurde in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. September 2010 um 13.55 Uhr durch einen Boten zugestellt. Rechtsanwalt G nahm das Schreiben entgegen und unterzeichnete das dazugehörige Empfangsbekenntnis (Bl. 364 d.A.). Zu diesem Zeitpunkt war die Mitarbeiterin der Kanzlei, Frau F, nicht anwesend, weil ihre Arbeitszeit von 8.00 bis 13.00 Uhr arbeitstäglich dauert. Am Morgen des 14. September 2010 überreichte Rechtsanwalt G der Mitarbeiterin F das Kündigungsschreiben und wies sie mündlich an, die Klagefrist für den 4. Oktober 2010 zu notieren, das Kündigungsschreiben zur Akte zu nehmen und die Akte dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. Oktober 2010 vorzulegen. Die Mitarbeiterin Jö heftete zwar das Kündigungsschreiben in den so genannten Urlaubsteil der Akte, sie vermerkte auf dem Kündigungsschreiben vom 13. September 2010 nicht, dass sie die Klagefrist für den 4. Oktober 2010 in den Fristenkalender eingetragen hatte. Mit Schreiben vom 15. September 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers vorsorglich ordentlich zum 31. März 2011 (Bl. 362 d.A.). Dieses Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 16. September 2011 zu. Am 17. September 2010 ging ein weiteres Original des Kündigungsschreibens in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Tagespost ein, nachdem ein Bote es am Vortag in den Briefkasten der Kanzlei eingelegt hatte. Noch bevor dieses eingegangene Kündigungsschreiben bearbeitet wurde, rief der Kläger selbst am Vormittag des 17. September 2010 in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten, der sich zu diesem Zeitpunkt bis einschließlich zum 3. Oktober 2010 in Urlaub befand, an. Bevor die Mitarbeiterin F, den Anruf des Klägers zu dem den Prozessbevollmächtigten des Klägers vertretenden Rechtsanwalt G durchstellte, informierte sie diesen über den Eingang des Kündigungsschreibens in der Kanzlei. Der Kläger teilte Rechtsanwalt G mit, dass er das Kündigungsschreiben am 16. September 2010 erhalten hatte. Rechtsanwalt G teilte dem Kläger mit, dass auch in der Kanzlei die ordentliche Kündigung am 17. September 2010 eingegangen sei, und dass die Anwälte sich um die Abwehr auch dieser Kündigung kümmern würden. Nach Beendigung des Telefonats mit dem Kläger wies Rechtsanwalt G die Mitarbeiterin Jö mündlich an, als Fristbeginn für die Klagefrist gegen die ordentliche Kündigung nicht den Tag des Eingangs in der Kanzlei, sondern den 16. September 2010 zu Grunde zu legen und dementsprechend die Frist für die Klagerhebung zu notieren und ihm dann das Kündigungsschreiben mit der Posteingangsmappe vorzulegen. Im Anschluss an diese mündliche Weisung legte die Mitarbeiterin F im Verlauf des Vormittags des 17. September 2010 Rechtsanwalt G als Vertreter des urlaubsabwesenden Prozessbevollmächtigen des Klägers die zusammengestellte Posteingangsmappe vor. In dieser befand sich unter anderem das in der Kanzlei eingegangene Kündigungsschreiben vom 15. September 2010. Es war mit einem Eingangsstempel und dem handschriftlichen Vermerk "F. 07.10.2010 Kündigungsschutzklage not. F" und dem handschriftlichen Zusatz "Mdt. hat Kündigung am 16.09.2010 erhalten!" versehen (Bl. 362 d.A.). Auch das Anschreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 16. September 2010 befand sich in der Postmappe (Bl. 363 d.A.). Bei Rückgabe der Postmappe wies Rechtsanwalt G die Mitarbeiterin Jö mündlich an, sie möge beide Schreiben zur Akte nehmen. Gleichzeitig übergab er ihr eine Notiz mit zwei von ihm herausgesuchten Fundstellen aus einer juristischen Fachzeitschrift und erteilte die weiteren mündlichen Anweisungen, Kopien zu fertigen, die beiden zu fertigenden Kopien in den Aktendeckel der Handakte zu legen sowie die Akte am 4. Oktober 2010, dem Tag des Ablaufs der Klageerhebungsfrist gegen die Kündigung vom 13. September 2010, dem Sachbearbeiter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen. Tatsächlich hatte die Mitarbeiterin F eine Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 15. September 2010 für den 7. Oktober 2010 nicht in den Fristenkalender eingetragen. Sie heftete zudem das in der Kanzlei eingegangene Kündigungsschreiben vom 15. September 2010 und das dazugehörige Anschreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht im so genannten Urlaubsteil der Handakte ab, sondern legte diese Schreiben hinter die weisungsgemäß gefertigten Kopien in dem Aktendeckel der Akte ab. Am 4. Oktober 2010 legte die Mitarbeiterin F Rechtsanwalt D - entsprechend der im Fristenkalender notierten Klagefrist wegen der fristlosen Kündigung vom 13. September 2010 - die Akte mit einem roten Hinweiszettel vor, auf dem "Kündigungsschutzklage" vermerkt war. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sah den Urlaubsteil der Akte durch. Darin befand sich das Kündigungsschreiben vom 13. September 2010 und das zu dieser fristlosen Kündigung gehörende Anschreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Er bemerkte, dass sich auf diesem zur Akte genommenen Kündigungsschreiben der Beklagten vom 13. September 2010 weisungswidrig ein Vermerk über eine Fristnotierung von der Mitarbeiterin F nicht befand. Er überprüfte daraufhin den Fristenkalender und stellte die zutreffende und ordnungsgemäße Fristnotierung zur Klageerhebung gegen diese Kündigung fest. Er wies die Mitarbeiterin F auf deren Unterlassen, den erforderlichen Vermerk auf dem Kündigungsschreiben gefertigt zu haben sowie auf die diesbezügliche generelle Anweisung dazu hin. Im Anschluss an die auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung vom 13. September 2010 gerichtete Aktenbearbeitung verfügte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Wiedervorlage der Akte für den 19. Oktober 2010. Als am 18. Oktober 2010 die Ladung zum Gütetermin in der Kanzlei einging, vereinbarte er mit dem Kläger einen Besprechungstermin für den 4. November 2010 und verfügte eine Wiedervorlage der Akte für den 27. Oktober 2010. Am 21. Oktober 2010 führten die Prozessbevollmächtigten der Parteien und ein Vertreter der Beklagten eine Telefonkonferenz zur Erörterung einer etwaigen vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits. Einem an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 27. Oktober 2010 gefertigten Schreiben (Bl. 365 d.A.) lagen Unterlagen zu Grunde, die in der Akte abgeheftet waren. Im Verlauf des am 4. November 2010 mit dem Kläger geführten Gesprächs teilte dieser seinem Prozessbevollmächtigten den Zugang eines Kündigungsschreibens über eine ordentliche Kündigung mit. Die Untersuchung der Akte durch Rechtsanwalt D ergab nun die Ablage dieses Kündigungsschreibens in der Aktenlasche. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2010, der am selben Tag per Telefax bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist, hat der Kläger wegen der fristlosen Kündigung vom 13. September 2010 Kündigungsschutzklage erhoben. Mit Schriftsatz vom 18. November 2010, der am selben Tag bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger seine Klage um einen Kündigungsschutzantrag wegen der Kündigung vom 15. September 2010 erweitert (Bl. 349 ff d.A.). Er hat darin außerdem die nachträgliche Zulassung dieses Kündigungsschutzantrages beantragt. Mit weiteren Schriftsätzen vom 21. Januar 2011 (Bl. 626 ff. d.A) und vom 10. Februar 2011 (Bl. 718 f. d.A.), die am 24. Januar 2011 und 11. Februar 2011 bei Gericht eingegangen sind, hat der Kläger seine Klage um Zahlungsanträge erweitert. Er hat die Auffassung vertreten, die außerordentliche fristlose Kündigung sei unwirksam, weil ein wichtiger Grund für die Kündigung nicht vorliege. Die Betriebsratsanhörung sei nicht ordnungsgemäß, weil die Beklagte dem Betriebsrat den Sachverhalt falsch dargestellt habe. Auch die vorsorglich ordentliche Kündigung vom 15. September 2010 sei nicht sozial gerechtfertigt. Der gegen diese Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklageantrag sei nachträglich zuzulassen, denn es treffe ihn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der dreiwöchigen Klageerhebungsfrist. Er habe auf die Aussage des Rechtsanwalts G in dem mit diesem am 17. September 2010 geführten Telefonat vertrauen dürfen. Auch habe sein Prozessbevollmächtigter die verspätete Klageerhebung nicht verschuldet, so dass ihm auch ein solches Verschulden nicht zugerechnet werden könne. Er hat die Meinung vertreten, die allgemeinen Anweisungen in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten genügten den an eine ordnungsgemäße und fehlerfreie Büroorganisation zu stellenden Anforderungen. Er hat gemeint, die Nichteintragung der Klageerhebungsfrist im Fristenkalender der Kanzlei durch die Mitarbeiterin F, sei für Rechtsanwalt G nicht ersichtlich gewesen, denn der Vermerk sei angebracht gewesen, als ihm das der Kanzlei zugegangene Kündigungsschreiben vorgelegt worden sei. Rechtsanwalt G habe auch davon ausgehen dürfen, dass das Kündigungsschreiben in den Urlaubsteil der Handakte eingeheftet werden würde. Er habe dies nicht prüfen können, weil ihm die Handakte zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Bei der Nichtanbringung des Vermerks über die Fristnotierung für den 4. Oktober 2010 auf dem Kündigungsschreiben vom 13. September 2010 handele es sich um einen unschädlichen Fehler der Mitarbeiterin F. Da es sich um den ersten Verstoß der Mitarbeiterin F gehandelt habe, habe auch keine Veranlassung zur weitergehenden Überprüfung bestanden. Die Beklagte hat beide Kündigungen für wirksam gehalten und gemeint, der gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklageantrag sei nicht nachträglich zuzulassen. Wegen der weiteren unstreitigen Tatsachen, des weiteren erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2011 - 17 Ca 6733/10 - (Bl.772 - 780 d.A.) sowie wegen der zu den Akten gereichten eidesstattlichen Versicherungen auf Blatt 366 bis 377 der Akten Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage hinsichtlich des gegen die außerordentliche fristlose Kündigung vom 13. September 2010 gerichteten Antrages und in den Zahlungsanträgen teilweise stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die außerordentliche Kündigung vom 13. September 2010 sei wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG unwirksam. Die Kündigung vom 15. September 2010 beende das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. März 2010, weil sie wegen Nichteinhaltung der Klagefrist des § 4 KSchG als von Anfang an wirksam gelte. Die Kündigungsschutzklage sei mit diesem Antrag nicht nachträglich zuzulassen. Dem Kläger sei hier das Verschulden seiner Anwälte zuzurechnen. Es sei von einem Organisationsverschulden der Anwälte auszugehen, denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte sicherstellen müssen, dass auch in seiner Urlaubsabwesenheit eingehende Kündigungen organisatorisch so abgewickelt würden, dass er diese nach seiner Rückkehr auch bearbeiten könne. Es genüge dabei nicht, den Anruf des Klägers auf dem in der Kanzlei auch eingegangenen Kündigungsschreiben zu notieren. Es habe vielmehr nahe gelegen z.B. auch einen Telefonvermerk zu fertigen. Dann hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 4. Oktober 2010 bei Durchsicht der Akte merken können, dass noch eine weitere Kündigungserklärung existierte. Es fehle an Darlegungen zu diesbezüglichen organisatorischen Vorkehrungen. Hinzu komme, dass die verantwortliche Sekretärin nur halbtags arbeite. Insoweit sei nicht dargelegt worden, welche organisatorischen Vorkehrungen bezüglich der Wahrung von Fristen für den Fall der Abwesenheit des Büropersonals getroffen seien. Auch dies stelle ein den Anwälten zuzurechnendes Organisationsverschulden dar. Gegen dieses vorgenannte, dem Kläger am 17. Mai 2011 zugestellte Urteil, hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 27. März 2012 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen teilweise Berufung eingelegt. Er hält an seiner Auffassung fest, dass er die Klagefrist nicht schuldhaft versäumt habe und ihm auch ein Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnen sei. Auf die Halbtagstätigkeit der Mitarbeiterin F komme es schon deshalb nicht an, weil das Kündigungsschreiben am 16. September 2010 in den Briefkasten eingelegt worden sei, als die Kanzlei insgesamt unbesetzt gewesen sei und die Mitarbeiterin F es innerhalb ihrer Arbeitszeit am Morgen des 17. September 2010 mit der Tagespost dem Briefkasten der Kanzlei entnommen habe. Der geforderte Telefonvermerk befinde sich auf dem Kündigungsschreiben vom 15. September 2010. Soweit das Arbeitsgericht die Anfertigung eines weiteren Telefonvermerks fordere, überspanne es damit die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorganisation. Es sei nicht erforderlich, dass derselbe Vorgang mehrfach dokumentiert werde. Im Übrigen ist er weiter der Meinung, dass die Büroorganisation auch geeignet und ausreichend dem Fall der Urlaubsabwesenheit eines sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten gerecht werde. Hätte Frau F sämtliche ihr gegebenen Anweisungen eingehalten, wäre es nicht zur Nichteinhaltung der dreiwöchigen Klagefrist gekommen. Er beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 9. März 2011 - 17 Ca 6733/10 - teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die mit Schreiben vom 15. September 2010 ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist; diese Klage nachträglich zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit der Kläger es mit seiner Berufung angreift und hält an ihrer Auffassung fest, dass die Klage mit dem Kündigungsschutzantrag gegen die Kündigung vom 15. September 2010 nicht nachträglich zuzulassen sei. Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung insgesamt (Bl. 817 - 820 d.A.) und die Berufungserwiderung der Beklagten vom 24. Oktober 2011 (Bl. 844 - 853 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 27. März 2012 (Bl. 869 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des Klägers gegen das am 9. März 2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft und in gesetzlicher Form und Frist gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm. §§ 519, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und ordnungsgemäß und fristgerecht nach § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm § 520 Abs. 3 ZPO begründet worden. II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit dem gegen die ordentliche Kündigung vom 15. September 2010 zum 31. März 2011 gerichteten Kündigungsschutzantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn diese Kündigung gilt als von Anfang an wirksam gemäß § 7 KSchG, weil der Kläger die Frist des § 4 KSchG zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung nicht gewahrt hat und die Klage auch auf den zulässigen und fristgerecht gestellten Antrag nach § 5 KSchG nicht nachträglich zuzulassen ist. Daher hat das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund dieser Kündigung zum 31. März 2011 geendet. 1. Der Kläger hat den gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 15. September 2010 gerichteten Kündigungsschutzantrag nicht rechtzeitig erhoben. Gemäß § 4 S. 1 KSchG muss ein Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Das Kündigungsschreiben vom 15. September 2010 ist dem Kläger am 16. September 2010 zugegangen. Die Dreiwochenfrist lief demnach am 7. Oktober 2010 ab. Der gegen die Kündigung vom 15. September 2010 gerichtete Klageantrag ging erst am 18. November 2010 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main ein. Damit ist die Dreiwochenfrist des § 4 S. 1 KSchG nicht eingehalten. 2. Der außerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 S. 1 KSchG eingereichte Kündigungsschutzantrag gegen die Kündigung vom 15. September 2010 war auch nicht nachträglich zuzulassen. a. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 KSchG ist auf den Antrag des Arbeitnehmers die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, wenn er nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Beruht die Fristversäumnis auf einem Verschulden der klagenden Partei, so scheidet die nachträgliche Zulassung aus. Gemäß § 5 Abs. 2 Hs. 1 ist der Antrag mit der Klageerhebung zu verbinden. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 KSchG muss der Antrag ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten. Gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 ist der Antrag nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. aa) Die Partei hat nicht nur für - hier nicht in Betracht kommendes - eigenes Verschulden einzustehen. Sie muss sich nach § 85 Abs. 2 ZPO auch das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, nicht aber das eines Dritten, etwa einer Angestellten des Prozessbevollmächtigten, zurechnen lassen (BAG 24. November 2011 - 2 AZR 614/10 - NZA 2012, 413-414; 11. Dezember 2008 - 2 AZR 472/08 - BAGE 129, 32; 28. Mai 2009 - 2 AZR 548/08 - AP KSchG 1969 § 5 Nr. 15 = EzA KSchG § 5 Nr. 36). Bestellt der Prozessbevollmächtigte für seinen Urlaub einen anderen Rechtsanwalt zu seinem Vertreter, so ist dieser nun ebenfalls Bevollmächtigter der Prozesspartei; auch sein Verschulden wird der Prozesspartei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet (vgl. BVerwG 12. Juni 2001 - 2 B 28/01 - (nv) zitiert nach juris Rz. 5). bb) Hat der Prozessbevollmächtigte die Fehlleistung des Dritten seinerseits mit verursacht, weil dieser nicht hinreichend sorgfältig ausgewählt, angewiesen oder überwacht worden ist, so liegt in einem solchen Unterlassen ein eigenes Verschulden des Bevollmächtigten (BAG 24. November 2011 - 2 AZR 614/10 - NZA 2012, 413-414 mwN.). Die Frage nach dem Vorliegen eines Verschuldens ist anhand des in § 276 Abs. 2 BGB gesetzten Maßstabs zu beantworten. Verschulden umfasst demnach jede Form von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Entscheidend ist die üblicherweise zu erwartende Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei. Deshalb bestimmt im Fall eines der Partei zuzurechnenden Anwaltsverschuldens die erwartbare Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts das rechtliche Maß (24. November 2011 - 2 AZR 614/10 - NZA 2012, 413-414 mwN.). cc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die erkennende Kammer anschließt, verlangt die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen zuverlässige Vorkehrungen, um die rechtzeitige Fertigung fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen. Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit weder vorgeschrieben noch allgemein üblich (BGH 9. Oktober 2007 - XI ZB 14/07 - zitiert nach juris; 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92, NJW-RR 1993, 1213, 1214 mwN.). So kann der Anwalt etwa anordnen, dass zuerst die Fristen im Fristenkalender notiert werden, bevor er das Empfangsbekenntnis unterschreibt (vgl. BGH 12. Juni 1985 - IVb ZB 23/85, VersR 1985, 962, 963). Unterlässt er eine solche Anordnung oder entspringt die einzuhaltende Frist nicht einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis, so ist er allerdings verpflichtet, auf andere Weise dafür zu sorgen, dass die Wiedervorlage der Handakten und die Eintragung der einzuhaltenden Frist im Fristenkalender erfolgt (vgl. BGH 25. März 1992 -XII ZR 268/91, FamRZ 1992, 1058). Dabei enthebt auch eine konkrete Einzelanweisung den Rechtsanwalt nicht von jedweder Organisations- und Kontrollpflicht. Zwar braucht ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung zu überwachen (vgl. BGH 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, NJW 1992, 574). Im Allgemeinen kann er darauf vertrauen, dass eine sonst zuverlässige Büroangestellte auch mündliche Weisungen richtig befolgt (vgl. BGH 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87, NJW 1988, 1853). In der Anwaltskanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die mündliche Einzelanweisung an eine Fachangestellte über die Eintragung einer Klageerhebungsfrist in Kündigungsschutzsachen in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt (vgl. zu Berufungsfristen BGH 17. September 2002 - VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782, 3783; 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436). Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Klageerhebungsfrist in einer Kündigungsschutzsache nur mündlich vermittelt wird, dann bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. zur Berufungsfrist BGH 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 aaO.; 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689). b. Diesem Maßstab folgend ist der zulässige und form- und fristgerecht gestellte Antrag auf nachträgliche Zulassung des gegen die Kündigung vom 15. September 2010 gerichteten Kündigungsschutzantrages unbegründet. Denn die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind den Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht nicht gerecht geworden. aa) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stellt es kein Organisationsverschulden der Rechtsanwälte G und D dar, dass im Rahmen des Antrages auf nachträgliche Zulassung des gegen die Kündigung vom 15. September 2010 gerichteten Kündigungsschutzantrages kein Vortrag für den Fall gehalten wurde, dass fristauslösende Postsendungen in Zeiten der Abwesenheit der halbtags vormittags tätigen Mitarbeiterin F in den Briefkasten der Kanzlei eingelegt werden. Zum einen stellt bereits mangelnder Vortrag nicht ein Organisationsverschulden dar. Zum anderen kommt es auch darauf nicht an, da der Kläger selbst dafür Sorge getragen hat, dass Rechtsanwalt G rechtzeitig von dem Zugang des Kündigungsschreibens beim Kläger am 16. September 2010 erfahren hat, indem er diesen telefonisch kontaktierte. bb) Die Kammer teilt des Weiteren die Auffassung des Arbeitsgerichts auch nicht, soweit dieses angenommen hat, es genüge nicht, den Anruf des Klägers einfach auf dem in der Kanzlei eingegangenen Kündigungsschreiben vom 15. September 2010 notieren zu lassen. Denn zum einen würde die Annahme einer Pflicht zur Mehrfachdokumentation ein und desselben Vorgangs - hier des Anrufs des Klägers - die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht überspannen. Zum anderen genügt nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst für eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens die Anbringung eines Eintragungsvermerks über notierte Fristen im Fristenkalender auf dem jeweiligen Schriftstück (BGH 26. Januar 2009 - II ZB 6/08 - NJW 2009, 1083 - 1085 = DB 2009, 619 [LS]). Dies muss dann auch für Telefonvermerke gelten, selbst wenn diese der Dokumentation eines Fristbeginns dienen. cc) Das Arbeitsgericht hat aber im Ergebnis zu Recht eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung der Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Fristversäumung für die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage betreffend die Kündigung vom 15. September 2010 angenommen und der Kläger muss sich dieses Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO. Zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehört es bei Vorlage eines Kündigungsschreibens bzw. Kenntnisnahme vom Zugang eines Kündigungsschreibens beim Mandanten, in dessen Kündigungsschutzklage die Kanzlei mandatiert ist, die Notierung der Klageerhebungsfrist nach § 4 KSchG auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und zwar unbeschadet der Frage, ob dem Rechtsanwalt das Kündigungsschreiben zusammen mit der Handakte vorgelegt wird (vgl. BGH 23. September 2009 - IV ZB 14/09 - zitiert nach juris zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist). Überlässt der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einer Frist einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen festgehalten werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Fristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Frist im Kalender eingetragen worden ist (BGH 26. Januar 2009 - II ZB 6/08 - NJW 2009, 1083; 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - ZIP 2003, 1050, 1051; 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183). Wird dem Rechtsanwalt die Sache vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisung zur Berechnung und Notierung laufender Fristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt worden ist, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist (BHG 8. Februar 2010 - II ZB 10/09 - MDR 2010, 533, 534 - mwN.; 22. September 2011 - III ZB 25/11 - (nv) zitiert nach juris - Rz 8). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass Rechtsanwalt G am 17. September 2010 nach dem Telefonat mit dem Kläger die Notierung der Klageerhebungsfrist auf den 7. Oktober 2010 anhand der Handakte hätte kontrollieren müssen und nicht nur anhand der von der Mitarbeiterin F auf dem der Kanzlei zugegangenen Kündigungsschreiben vom 15. September 2010 angebrachten Notiz "F. 07.10.2010 Kündigungsschutzklage not. F". Die Kontrolle der Fristnotierung war ihm hingegen nicht möglich, weil ihm die Handakte nicht vorgelegt worden war. Dies befreite jedoch den Rechtsanwalt nicht von der Pflicht, die ihm obliegende Prüfung nachzuholen. Er hätte daher die Vorlage der Handakten nach (angeblicher) Eintragung der Frist(en) im Fristenkalender veranlassen müssen. Dies hat er nicht getan. Dieses Unterlassen führte dazu, dass wegen der nicht ordnungsgemäßen Abheftung des in der Kanzlei eingegangenen und mit dem Fristnotierungsvermerk versehenen Kündigungsschreibens in der Handakte ein Hinweis auf eine (wenn auch tatsächlich unterbliebene) Fristeintragung nicht ersichtlich war und dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt D am 4. Oktober 2010 nicht auffallen konnte. Rechtsanwalt G durfte sich auch nicht wegen der Vorlage des mit dem Fristnotierungsvermerk versehenen Kündigungsschreibens darauf verlassen, dass die Handakte die Eintragung der Klagefrist für den 7. Oktober 2010 erkennen lässt. Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine ausgebildete und bisher zuverlässig tätige Bürokraft eine konkrete Einzelanweisung, auch wenn sie nur mündlich erteilt wird, befolgt und ordnungsgemäß ausführt. Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (BHG 8. Februar 2010 - II ZB 10/09 - MDR 2010, 533, 534 - mwN.). Aber im vorliegenden Fall hat Rechtsanwalt G im Hinblick auf die Erkennbarkeit der Fristnotierung aus der Handakte nicht eine mündliche Einzelanweisung gegeben, sondern er hat bei der Rückgabe des mit dem Fristnotierungsvermerk versehenen Kündigungsschreibens weitere mündliche Anweisungen - insgesamt vier mündliche Anweisungen - gegeben. Dabei handelte es sich um die weiteren Anweisungen des Fertigens von Kopien aus einer juristischen Fachzeitschrift, das Ablegen derselben in den Aktendeckel der Handakte und der Wiedervorlage der Handakte an Rechtsanwalt D am 4. Oktober 2010. Die mündliche Anweisung mehrerer Aufgaben birgt immer die Gefahr in sich, dass einige oder alle Anweisungen unerledigt bleiben oder nicht mit der hinreichenden Aufmerksamkeit und dann falsch erledigt werden. Hinzu kommt, dass auch die nur mündliche Anweisung des Rechtsanwalts G an die Mitarbeiterin F, dem Sachbearbeiter die Akte am 4. Oktober 2010 zur weiteren Bearbeitung wieder vorzulegen, schuldhaft nicht hinreichend deutlich erfolgt ist. Er hätte der Mitarbeiterin auch mitteilen müssen, dass diese Wiedervorlage einen über die Klageerhebung gegen die Kündigung vom 13. September 2010 hinaus gehenden Zweck verfolgt, nämlich die von ihm als sinnvoll und naheliegend angesehene gleichzeitige Klageerhebung gegen die nachgeschobene fristgerechte Kündigung vom 15. September 2010. Dies gilt hier insbesondere, weil zum einen in derselben Sache für den 4. Oktober 2010 bereits eine Frist zur Klageerhebung gegen die in der Handakte ordnungsgemäß abgeheftete Kündigung vom 13. September 2010 notiert war und Rechtsanwalt G diese Frist und deren ausdrücklicher Zweck bekannt waren. Dies gilt zum anderen deswegen, weil Rechtsanwalt G auch die Handhabung von Wiedervorlagen bei Ablauf einer Klageerhebungsfrist, nämlich Vorlage der Handakte mit einem Hinweiszettel "Fristablauf heute", bekannt war und ihm deshalb bewusst sein musste, dass das von ihm mit der Wiedervorlage für den 4. Oktober 2010 verfolgte Ziel, "beide Kündigungen mit einer einheitlichen Klage anzugreifen" für den sachbearbeitenden Rechtsanwalt nicht ohne weiteres aus der Wiedervorlage mit dem Hinweiszettel "Fristablauf heute" ersichtlich sein konnte, zumal der Hinweiszettel auch nur für eine Kündigung zutreffend war. Damit war für Rechtsanwalt G bei seiner mündlichen Anweisung an die Mitarbeiterin F am 17. September 2010 erkennbar, dass es aufgrund der mangelnden Präzisierung seiner Wiedervorlageanweisung zu einer Missinterpretation des Hinweiszettels bei Aktenvorlage kommen musste. Hätte Rechtsanwalt G seine Anweisung zur Wiedervorlage für den 4. Oktober 2010 mit dem im Kalender einzutragenden Hinweis verbunden, dass Klage gegen zwei Kündigungen erhoben werden sollte oder er dies für sinnvoll und naheliegend halte und seinem Kollegen dies mit der Wiedervorlage der Akte antragen will, so hätte der sachbearbeitende Rechtsanwalt aus Anlass der Wiedervorlage mit derartigen Hinweisen, mangels Vorfindens eines weiteren Kündigungsschreibens im Urlaubsteil der Handakte, Rücksprache gehalten. Dadurch wären die weiteren Fehler der Mitarbeiterin F (Nichtnotierung der Klageerhebungsfrist im Kalender und Nichteinheftung des Kündigungsschreibens vom 15. September 2010 in den Urlaubsteil der Handakte) ohne Auswirkung geblieben, weil dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt entweder eine entsprechende Auskunft gegeben worden wäre oder er aus gegebenem Anlass die Akte auch im Aktendeckel durchgesehen hätte. dd) Einen weiteren Verstoß gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht in Fristensachen sieht die Kammer darin, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt D, sein Bemerken um die Nichtnotierung der für den 4. Oktober 2010 eingetragenen Frist auf dem ersten Kündigungsschreiben vom 13. September 2010 nicht zum Anlass genommen hat, den gesamten Akteninhalt zu sichten und dies auch nicht zum Anlass genommen hat, seinen Urlaubsvertreter und/oder die Mitarbeiterin F zu weiterem Eingang von Post in diesem Mandat zu befragen. Denn stellt der mandatierte Rechtsanwalt bei Wiedervorlage der Handakte nach Urlaubsabwesenheit fest, dass während seiner Urlaubsabwesenheit eine generelle Handlungsanweisung von einer geschulten und als zuverlässig erprobten Kanzleikraft unbeachtet geblieben ist, so muss er den gesamten Akteninhalt auf mögliche weitere Fehlerquellen kontrollieren und die für die Unterlassung verantwortliche Kanzleikraft über den etwa während seines Urlaubs veränderten Aktenstand befragen und seinen Urlaubsvertreter über die bemerkte Falschbearbeitung informieren sowie diesen zu seinem Kenntnisstand in der Akte befragen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unterlassen. Dies stellt einen erheblichen Organisationsmangel dar. Zur sorgfältigen Überwachung einer ansonsten als zuverlässig erprobten Kanzleikraft gehört nach Auffassung der Kammer gerade im Falle eines festgestellten Fehlers, die Bearbeitungsüberprüfung durch den Rechtsanwalt anhand aller im Mandat vorliegenden Unterlagen und anhand aller bestehenden Möglichkeiten. Dies gilt erst recht, wenn innerhalb der Frist, deren Ablauf näher rückt (hier die Klageerhebungsfrist bezüglich der fristlosen Kündigung vom 13. September 2010) im Hinblick auf die Fristenkontrolle eine Abweichung vom routinemäßigen Bürobetrieb eingetreten ist (vgl. BGH 9. Oktober 2007 - XI ZB 14/07 - (nv) zitiert nach juris - Rz. 10; OLG Nürnberg 21. Januar 2009 - 9 UF 1531/08 - (nv) zitiert nach juris - Rz. 12). Dann genügt ein bloßer Hinweis wegen der fehlerhaften Bearbeitung an die Kanzleikraft nicht mehr. Dass der Prozessbevollmächtigte seiner Pflicht zur zumindest stichprobenartigen Überprüfung, die er im Übrigen als regelmäßigen Kontrollvorgang nach Urlaubsrückkehr darstellt, gerade in dieser Sache nachgekommen ist, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. 3. Gemäß § 7 KSchG gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, wenn deren Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Dies ist wie oben ausgeführt der Fall. Die Kündigung vom 15. September 2010 gilt als von Anfang an wirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. März 2011 beendet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG.

    RechtsgebietKSchGVorschriftenKSchG § 5