Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Sommer ist da. Die Urlaubszeit beginnt ‒ für viele verbunden mit Gedanken an Ferne, Entschleunigung und milde Temperaturen. Wer allerdings in diesen Tagen als Unternehmer aus dem Ausland nach Deutschland gezogen ist und Anteile an einer ausländischen Gesellschaft hält, wird spätestens nach der Lektüre einer Entscheidung des OLG Hamburg (26.11.24, 2 ORbs 38/24) eher einen kühlen Schauer verspüren. Denn was der Urlaub an Freiheit bietet, ist für das OLG Hamburg das Ordnungswidrigkeitenrecht: offen für kreative Ausgestaltung.
Der Zuzug nach Deutschland wird als fristauslösendes Ereignis für eine steuerliche Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO gewertet. Das betrifft Erwerbsvorgänge, die mitunter Jahre oder Jahrzehnte zurückliegen ‒ und zwar im Ausland, außerhalb jeglicher Erfassung durch die AO. Das OLG löst das Problem der fehlenden Gesetzesgrundlage mit einem Kunstgriff: Die Mitteilungsfrist beginne mit dem Zuzug ‒ obwohl der Zuzug gerade nicht der mitteilungspflichtige Sachverhalt ist. Dieser ist laut Gesetz: Erwerb, Veräußerung oder Gründung. Aber: Wer wird im Sommer schon kleinlich sein? Wortlautgrenzen gelten offenbar nur bei passender Gelegenheit ‒ laut OLG passt der Sachverhalt hier „irgendwie“ zum Gesetz. Das muss reichen.
So wie Sommerurlaub Sonnencreme braucht, benötigt jede Ordnungswidrigkeit auch ein subjektives Element. Auch dort gibts Dehnübungen: Der frisch Zugezogene hätte ja jemanden fragen können.
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