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  • · Fachbeitrag · Anwaltliche Fristen

    Frist erneut verlängern? Dann ist der Anwalt am Zug

    von Christian Noe B. A., Göttingen

    | Wie weit darf ein Anwalt die Fristenkontrolle an sein Kanzleipersonal delegieren? Darf das Personal selbst prüfen, ob eine Berufungsbegründungsfrist ein zweites Mal verlängert werden kann? Delegieren darf er diese Aufgabe nicht, sagt das LAG Nürnberg. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    In einer Kündigungsschutzsache beantragte der Beklagtenvertreter, eine am 27.12.23 endende Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.1.24 zu verlängern. Das Gericht stimmte zu. Am 17.1.24 beantragte der Anwalt, die Frist erneut bis zum 29.2.24 zu verlängern. Das LAG Nürnberg (19.2.24, 4 Sa 289/23, Abruf-Nr. 241506) wies den Antrag gemäß § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG zurück. Die Frist wurde später versäumt. In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung gab der Anwalt an, dass die für die Fristenkontrolle und -berechnung zuständige langjährig beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte irrtümlich einen Antrag auf Fristverlängerung gefertigt hatte, obwohl die Frist nicht erneut verlängert werden konnte. Die Kanzlei war so organisiert, dass die Mitarbeiterin den Anwalt mindestens eine Woche vorher auf ablaufende Fristen hinweist und bei Bedarf gleich selbst einen Verlängerungsantrag vorbereitet. Mit dieser Praxis habe der Anwalt seine Sorgfaltspflichten verletzt, meinte das LAG und wies den Antrag zurück.

     

    RELEVANZ FüR DIE PRAXIS

    In Fällen wie diesen ist es allein Aufgabe des Anwalts, rechtlich zu bewerten, ob die zweite Verlängerung einer Frist zulässig ist. Zumindest hat er bei Vorlage des vom Personal selbstständig gefertigten Antrags genau zu kontrollieren, ob dieser korrekt bzw. eine Verlängerung überhaupt möglich ist.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Fristenkontrolle: Vier Augen und ein Absturz. Blick ins beA-Protokoll in AA 23, 197
    Quelle: Ausgabe 06 / 2024 | Seite 95 | ID 50027831