Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Eine einfache Signatur muss immer (auch) vorhanden sein

    | Bei der Übermittlung von Schriftsätzen über das beA ist unabhängig von der Frage einer qeS immer (auch) eine einfache Signatur anzubringen ‒ selbst, wenn Kanzlei und Briefkopf nur einen einzigen Anwalt verzeichnen (OVG Niedersachsen 31.1.23, 13 ME 23/23, Abruf-Nr. 234238 ; zuvor OVG Hamburg 12.8.22, 6 Bs 57/22; BGH 7.9.22, XII ZB 215/22, Abruf-Nr. 48676774 ). |

     

    Ob sich das Erfordernis der einfachen Signatur unter dem Schriftsatz zwingend aus den gesetzlichen Grundlagen ergibt, wird teilweise kritisch gesehen (vgl. Huff, Editorial in AK 2/2023). Die anderslautende Rechtsprechungslinie ist insofern aber einheitlich: Mit einer einfachen Signatur ist die „maschinenschriftliche“ Nennung des Unterzeichners zusätzlich zur Berufsträgereigenschaft in Druckbuchstaben oder mit Schriftzug gemeint, sodass deutlich im Schriftsatz erkennbar ist, wer Verfasser des Dokuments ist (BAG 14.9.20, 5 AZB 23/20, Abruf-Nr. 218411). Eine gescannte Unterschrift genügt diesen Anforderungen nur, wenn sie deutlich lesbar ist (BSG 16.2.22, B 5 R 198/21 B, AK 22, 74). (Quelle: RA-MICRO News, mehr lesen unter iww.de/s7634)

    (mitgeteilt von RA Dr. Stefan Rinke, Berlin)

    Quelle: Ausgabe 04 / 2023 | Seite 56 | ID 49198973