Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Die neue Fernsignatur: Reichweite und haftungsrechtliche Aspekte des Signaturerfordernisses

    von RA Dr. Stefan Rinke, Berlin

    | Das Thema Fernsignatur ist durch die Ausgabe neuer beA-Karten mit geänderter Signaturtechnik omnipräsent. Doch nicht jeder Schriftsatz unterliegt im Rahmen der Verwendung des beA dem Signaturerfordernis. Im Gegenteil: Im Grundsatz muss gar nicht qualifiziert elektronisch signiert werden ‒ hier kommt die neue Fernsignatur nicht zum Tragen. Der Beitrag gibt einen Überblick, in welchen Konstellationen eine Signatur erforderlich ist, und welche haftungsrechtlichen Aspekte Anwälte bei der Umstellung auf die Fernsignatur beachten sollten.

    1. Es gibt zwei beA-Signaturformen

    In Bezug auf die Signatur werden bei der Übermittlung per beA bekanntermaßen zwei Signaturformen eingesetzt: die einfache (elektronische) und die qualifiziert elektronische Signatur (qeS).

     

    a) Die einfache Signatur

    Die einfache Signatur in digitaler Form lässt den Unterzeichner erkennen, erfolgt aber noch ohne elektronische Identifizierung. Deshalb muss der anwaltliche Berufsträger den beA-Schriftsatz mit seinem Namen versehen ‒ ein einfacher Zusatz „Rechtsanwalt“ oder eine nicht lesbare eingescannte Unterschrift genügen nicht (vgl. BGH 7.9.22, XII ZB 215/22, iww.de/ak, Abruf-Nr. 48676774; AK 22, 200; BSG AK 22, 74; BAG AK 21, 58). In jedem Fall muss der Schriftsatzersteller in Druckbuchstaben oder mit Schriftzug deutlich lesbar erkennbar sein, mithin eine einfache Signatur angebracht werden.