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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Anforderungen an einfache Signatur

    In der anwaltlichen Praxis werden regelmäßig Anträge bzw. Erklärungen eingereicht, bei denen am Ende lediglich die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ steht. Nach Ansicht des BGH ist dies jedoch nicht ausreichend, um wirksame Anträge bzw. Erklärungen abzugeben. Die Richter sind nämlich der Auffassung, dass die einfache Signatur im Sinne des § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes meint, z. B. bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. Nicht genügend ist das Wort „Rechtsanwalt“ ohne Namensangabe (BGH 7.9.22, XII ZB 215/22, Abruf-Nr. 231699 ). |

     

    Die Entscheidung birgt die Gefahr von Regressansprüchen. Denn im entschiedenen Fall wurde die eingelegte Wiedereinsetzung und die eingelegte sofortige Beschwerde wegen eines Formfehlers verworfen.

     

    Beachten Sie Die einfache Signatur soll ‒ ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur ‒ die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Dazu muss die Namenswiedergabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann. Fehlt es hieran, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht. Die einfache Signatur soll nämlich sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt.

     

    MERKSäTZE:

    • Ein elektronisches Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen (§ 130a Abs. 2 ZPO).
    • Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130 a Abs. 3, 4 ZPO).
    • Ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes Dokument darf außer auf einem sicheren Übermittlungsweg auch an das EGVP übermittelt werden (§ 4 Abs. 1 ERVV).
    • Wird bei der Übermittlung einer Erklärung bzw. eines Antrags keine qualifizierte Signatur verwendet, muss der Schriftsatz zumindest einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht sein.
    • Die einfache Signatur meint dabei die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Dies kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein.
    Quelle: ID 48676774