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  • 15.03.2023 · IWW-Abrufnummer 234238

    Oberverwaltungsgericht Niedersachsen: Beschluss vom 31.01.2023 – 13 ME 23/23

    Die (einfache) Signatur im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO erfordert auch dann die Wiedergabe des Namens der verantwortenden Person am Ende des Textes, wenn im verwendeten Briefkopf nur ein einziger Rechtsanwalt ausgewiesen ist.


    Oberverwaltungsgericht Niedersachsen

    Beschluss vom 31.01.2023


    Tenor:

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 9. Januar 2023 wird verworfen.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

    Gründe

    I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 9. Januar 2023 ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der in dem angefochtenen Beschluss zutreffend bezeichneten Beschwerdefrist ordnungsgemäß eingelegt worden ist.

    1. Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Gemäß § 147 Abs. 2 VwGO ist die Frist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Der angefochtene erstinstanzliche Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des von dieser erteilten elektronischen Empfangsbekenntnisses (Blatt 24 der Gerichtsakte) am 9. Januar 2023 zugestellt worden, so dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde am 23. Januar 2023 ablief. Die am 19. Januar 2023 beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangene Beschwerdeschrift der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 18. Januar 2023 (Blatt 30 ff. der Gerichtsakte) wahrt diese Frist wegen Formunwirksamkeit nicht.

    Auch eine Beschwerde ist seit dem 1. Januar 2022 gemäß § 55d Satz 1 VwGO dem zuständigen Gericht als elektronisches Dokument zu übermitteln. Eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften bleibt gemäß § 55d Satz 3 VwGO zulässig, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (vgl. § 55d Satz 4 Halbsatz 1 VwGO). Andernfalls ist eine Übermittlung ohne Einhaltung der elektronischen Form prozessual unwirksam (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.3.2022 - 19 E 147/22 -, juris Rn. 1; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25.1.2022 - 4 MB 78/21 -, juris Rn. 3). Nach § 55a Abs. 3 VwGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

    Gemessen daran hat der Antragsteller seine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist nicht wirksam eingelegt. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat die Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2023 zwar ausweislich des Prüfvermerks über einen sicheren Übermittlungsweg, nämlich aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) i.S.d. § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO, eingereicht, es mangelt der Beschwerdeschrift allerdings an der erforderlichen einfachen Signatur i.S.v. § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO.

    Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 9). Dies kann zum Beispiel der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein (vgl. BGH, Beschl. v. 7.9.2022 - XII ZB 215/22 -, juris Rn. 10; BAG, Beschl. v. 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 -, juris Rn. 15; Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 55a Rn. 86 (Stand: Februar 2022)). Die Signatur soll sicherstellen, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernimmt. Fehlt es an dieser Identität bzw. ist die Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, BT-Drs. 17/12634, S. 25; BGH, Beschl. v. 7.9.2022 - XII ZB 215/22 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021 - BVerwG 8 C 4.21 -, juris Rn. 5; BAG, Beschl. v. 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 -, juris Rn. 16; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.3.2022 - 14 MN 176/22, - juris Rn. 11; Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 55a Rn. 86 (Stand: Februar 2022) m.w.N.).

    Die Beschwerdeschrift des Antragstellers weist keine einfache Signatur in diesem Sinne auf. Sie ist allein mit der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin", nicht aber dem Namen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers versehen.

    Es kann dahinstehen, ob das Fehlen einer einfachen Signatur - ebenso wie das Fehlen einer Unterschrift - ausnahmsweise dann unschädlich sein kann, wenn ohne Beweisaufnahme aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (vgl. hierzu BAG, Beschl. v. 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 -, juris Rn. 19; OLG Hamm, Beschl. v. 28.4.2022 - 30 U 32/22 -, juris Rn. 22; Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 55a Rn. 86 (Stand: Februar 2022); ablehnend BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021 - BVerwG 8 C 4.21 -, juris Rn. 9; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 4). Denn eine solche Ausnahme wäre nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Begleitumstände eine der einfachen Signatur vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und deren Willen, die Beschwerdeschrift in den Rechtsverkehr zu bringen, böten. Das ist vorliegend aber nicht der Fall.

    Allein der Umstand, dass der Prüfvermerk (Blatt 34 der Gerichtsakte) die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers als Absenderin der Beschwerdeschrift ausweist, bietet noch keine Gewähr für die Urheberschaft des Schriftsatzes. Die Übersendung des Schriftsatzes durch die den Schriftsatz verantwortende Person ist ein Erfordernis für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs im Sinne des § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021 - BVerwG 8 C 4.21 -, juris Rn. 4 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 12 jeweils m.w.N.). Die Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges steht nach § 55a Abs. 3 VwGO aber selbständig neben der Voraussetzung einer (mindestens einfachen) Signatur des Schriftsatzes. Davon abgesehen lässt die Übertragung eines Schriftsatzes als solche auch in der Sache keine zweifelsfreien Rückschlüsse darauf zu, wer als Urheber Verantwortung für den Schriftsatz übernehmen will.

    Eine der einfachen Signatur vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft einer den Schriftsatz verantwortenden Person und deren Willen, den Schriftsatz in den Rechtsverkehr zu bringen, bieten zudem weder die Verwendung des Briefbogens der Kanzlei noch die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens oben auf der ersten Seite des Schriftsatzes (vgl. BAG, Beschl. v. 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 -, juris Rn. 20; OLG Hamm, Beschl. v. 28.4.2022 - 30 U 32/22 -, juris Rn. 23). Das gilt auch für den Fall, dass in dem Briefkopf - wie hier - lediglich eine einzelne Person als Rechtsanwältin ausgewiesen wird und der Schriftsatz mit dem Begriff "Rechtsanwältin" abschließt (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 13; so auch BGH, Beschl. v. 7.9.2022 - XII ZB 215/22 -, juris Rn. 12 für die einzige im Briefkopf genannte Rechtsanwältin einer Kanzlei; a.A. nunmehr BAG, Beschl. v. 25.8.2022 - 2 AZN 234/22 -, juris Rn. 2). Zum einen folgt daraus für sich genommen noch nicht zweifelsfrei, dass diese Person als Einzelanwältin tätig ist und keine weiteren Rechtsanwälte in der Kanzlei angestellt sind oder freie Mitarbeiter beschäftigt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.9.2021 - 17 W 13/21 -, NJW 2021, 3733 - juris Rn. 24). Davon abgesehen kann sich eine Einzelanwältin in Fristsachen unter ihrem eigenen Briefkopf vertreten lassen, um eine anwaltliche Vertretung in Fristsachen sicherzustellen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.9.2021 - 17 W 13/21 -, NJW 2021, 3733 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    2. Dem Antragsteller ist auch nicht nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

    Allerdings hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nach entsprechendem Hinweis des Vorsitzenden in der Eingangsverfügung vom 23. Januar 2023 mit Schriftsatz vom 24. Januar 2023 über das besondere elektronische Anwaltspostfach einen mit ihrem Namenszug versehenen Schriftsatz eingereicht und darin (erneut) Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 9. Januar 2023 eingelegt und Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist beantragt. Die darin geschilderten Umstände belegen indes nicht, dass die Fristversäumung ohne Verschulden (§ 60 Abs. 1 VwGO) der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eingetreten ist, dass sich dieser nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

    Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers legt in ihrem Schriftsatz vom 24. Januar 2023 Schwierigkeiten bei der Erneuerung ihrer beA-Karte dar. Am 2. Januar 2023 habe eine ihrer Mitarbeiterinnen festgestellt, dass die Schriftsätze die per beA an Gerichte und Anwälte verschickt werden mussten, nicht zu signieren seien. Am 3. Januar 2023 habe diese Mitarbeiterin von der Bundesnotarkammer erfahren, es müsse entgegen bisherigen Informationen zwingend die Fernsignatur beantragt werden, da es anderenfalls nicht möglich sei, Schriftsätze wirksam zu versenden und zu signieren. Nachdem sie dies beantragt habe, sei ihr eine neue Signaturkarte noch nicht übersandt worden, so dass eine Signatur anscheinend immer noch nicht möglich sei. Daher habe sie sich in den letzten Tagen und Wochen sehr gewundert, weshalb ansonsten keines der angeschriebenen Gerichte die fehlende Form moniert habe. Dies habe daran gelegen, dass die Schriftsätze normalerweise eben mit der Unterschrift und dem Namen der Prozessbevollmächtigten versandt worden seien. Leider habe die Mitarbeiterin den Schriftsatz vom 18. Januar 2023 nicht mit der Unterschrift der Prozessbevollmächtigten eingescannt, sondern die nicht unterschriebene Datei verwandt.

    Gerade auf diesem Fehlen der Unterschrift bzw. des Namens unter dem ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz vom 18. Januar 2023 beruht jedoch dessen Formmangel. Der Schriftsatz ist ordnungsgemäß über das besondere Anwaltspostfach eingegangen, enthielt jedoch keine Unterschrift oder Namenswiedergabe und damit keine einfache Signatur. Die Funktion des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs war mithin beanstandungsfrei, allenfalls die Möglichkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur mag eingeschränkt gewesen sein. Der Formmangel des Schriftsatzes beruhte mithin nicht auf technischen Problemen. Dem entspricht es, dass die über das beA versandten unterschriebenen Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten in anderen Verfahren von anderen Gerichten nicht beanstandet worden sind.

    Der Umstand, dass offenbar weder der Prozessbevollmächtigten noch ihrer Mitarbeiterin bewusst war, dass die fehlende qualifizierte elektronische Signatur durch einen sicheren Übermittlungsweg (z.B. beA) und eine einfache Signatur (Unterschrift oder Namenswiedergabe) ersetzt werden kann, exkulpiert sie nicht. Diese beiden Möglichkeiten sind in § 55a VwGO (vgl. insbesondere Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 2) wie auch in den entsprechenden gleichlautenden Bestimmungen der anderen Prozessordnungen ausdrücklich geregelt und von jedem Rechtsanwalt und jeder Rechtsanwältin zu beachten. Zudem reicht es nicht aus, sich über mehrere Wochen hinweg darüber zu wundern, dass keine Beanstandungen der Gerichte hinsichtlich der elektronischen Übermittlung der übersandten Schriftsätze eingehen. Eine frühzeitige Nachfrage bei den zuständigen Geschäftsstellen hätte die Prozessbevollmächtigte rechtzeitig von der Funktionsfähigkeit ihres beA in Kenntnis setzen können und ihr die Möglichkeiten einer ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung vor Augen geführt.

    II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

    III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 8.3 sowie 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).