Die ausnahmslose Regelung, wonach die Rechnungslegung sowie die Weiterleitung der Original-Verordnungsblätter jeweils für einen abgeschlossenen Kalendermonat bis spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalendermonats der Lieferung zu erfolgen hat, weil anderenfalls der Anspruch auf Bezahlung entfällt, ist rechtswidrig. In einem aktuellen Fall vor dem Landessozialgericht Niedersachsen betraf dies die Ausschlussfrist nach § 8 Abs. 1 des niedersächsischen Arzneiliefervertrags (ALV N). Infolgedessen hatte der ...
Mit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) wurde bereits zum 1. Januar 2011 in § 129
Abs. 1 S. 7 Sozialgesetzbuch (SGB) V bestimmt, dass die Verpflichtung der Apotheken zur vorrangigen Abgabe ...
„Unwürdig“ ist, wer durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. „Unzuverlässig“ ist, wer nicht die Gewähr dafür ...
Die Packungsgrößen sind neu geregelt worden: Ausgangspunkt dafür ist das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG). Ursprünglich war geplant, die Packungsgrößenkennzeichen sofort nach systematischen und einheitlichen Kriterien auf Grundlage der Zahl der Anwendungseinheiten zu bestimmen. Da dies jedoch eine erhebliche Änderung der bisherigen Systematik bedeutet, wurde der Zeitplan für die Einführung gestreckt und eine Übergangslösung installiert. Letzte Änderungen traten am 1. Februar 2012 mit der 6.
Tritt ein Mitarbeiter mit dem Wunsch nach einer schriftlichen Beurteilung an den Apotheker heran, muss sich dieser zwangsläufig folgende Fragen stellen: Haben alle Arbeitnehmer in jeder Situation einen Anspruch auf ...
Ein Werbeflyer, in dem ein Arzneimittel beworben wird, darf auf der Verpackung eines anderen Arzneimittels angebracht werden (Oberlandesgericht [OLG] München, Urteil vom 5.5.2011, Az: 6 U 3795/10, Abruf-Nr. 120935).
Wenn heimversorgende Apotheken die Heim-Mitarbeiter/innen zum Thema Arzneimittel-Abgabe schulen, sollten sie folgenden Hinweis nicht vergessen: Die Pflegefachkraft im Heim trägt die Verantwortung für die richtige Vergabe von Arzneimitteln. Ihr müssen Wirkungsweise, Dosierung und Nebenwirkungen der Medikamente bekannt sein. Dies schließt eine Vergabe der Medikamente an die Bewohner durch nicht-examiniertes Personal grundsätzlich aus. Eine Ausnahme gilt nur für Pflegeschüler.