· Fachbeitrag · Leserforum EBM
Auch eine Frage des Geldes: die Aufgabenverteilung zwischen Haus- und Fachärzten
| Immer wieder gibt es Unsicherheiten über die Aufgabenverteilung zwischen Hausärzten und Fachärzten bei der Patientenbetreuung. Beispielhaft hierfür ist die folgende Anfrage von einem unserer Leser. |
Frage: „Wir erhalten in unserer Hausarztpraxis häufig Überweisungen durch den Psychiater zurück an uns mit der Bitte um ein regelmäßiges Blutbild sowie EKG für diese Patienten. Wie können wir das dann abrechnen? Müssten die Fachärzte das nicht selbst beauftragen? Belasten wir unser Laborbudget damit?“
Antwort: Grundsätzlich gilt, dass jeder Arzt selbst für seine Therapien verantwortlich ist. Bezogen auf Laboruntersuchungen folgt daraus, dass der Hausarzt diejenigen Laboruntersuchungen veranlassen muss, die für seine hausärztliche Therapie notwendig sind. Benötigt der Facharzt für seine Diagnostik und Behandlung bestimmte Laborparameter, muss er diese veranlassen. Für den konkreten Fall der Leseranfrage bedeutet dies, dass der Psychiater die regelmäßige Blutbilduntersuchung veranlassen muss. Sofern keine Ausnahmeindikation vorliegt, wird dadurch sein Laborbudget belastet. Erfüllt der Hausarzt den Wunsch des Psychiaters nach regelmäßigen Blutbilduntersuchungen, wird hingegen ‒ bei Fehlen einer Ausnahmeindikation ‒ sein Laborbudget belastet.
Anders verhält es sich bei der Bitte des Psychiaters um ein EKG: In der Psychiatrie ist ein EKG häufiger erforderlich, um eine psychische Störung von einer körperlichen Erkrankung abzugrenzen oder vor der Verordnung eines Antipsychotikums. Da die wenigsten Psychiater über ein EKG-Gerät verfügen, bleibt nur die Überweisung an den Hausarzt. Da das EKG in Anhang 1 des EBM als nicht gesondert berechnungsfähige Leistung gelistet ist, kann die EKG-Untersuchung selbst nicht berechnet werden. Erfolgt also die Überweisung des Psychiaters
- zur Mit-/Weiterbehandlung, ist nur die altersentsprechende Versichertenpauschale ‒ zu der von der KV diverse Abrechnungspositionen zugesetzt werden ‒ berechnungsfähig.
- als Auftragsleistung (Indikations- oder Definitionsauftrag), gilt eine Sonderregelung im EBM: Nach 2.1.6 der Allgemeinen Bestimmungen ist bei Beauftragung von Leistungen,
- die im Anhang 1 des EBM aufgeführt und
- die einer Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale zugeordnet sind,
- einmalig im Behandlungsfall die Versichertenpauschale mit 50 Prozent der Punktzahl zu berechnen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Zusatzbuchstaben „H“.
Die Abrechnung dieser reduzierten Versichertenpauschale ist jedoch nicht möglich, wenn im Behandlungsfall ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt mit Abrechnung der „normalen“ Versichertenpauschale stattfindet.