· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht/Digitalisierung
KV Bayerns erzielt vor Gericht Teilerfolg gegen Telemedizin-Plattform
von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht Dr. Babette Christophers LL.M., Münster, aesculaw.de
| Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) hat vor dem Sozialgericht (SG) München einen Teilerfolg gegen den Telemedizinanbieter Teleclinic erzielt. In erster Instanz untersagte das Gericht zentrale Elemente des Geschäftsmodells ‒ insbesondere im Hinblick auf dessen Einbindung in die vertragsärztliche Versorgung. Konkret betrifft das Urteil die Tätigkeit von Teleclinic im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Bayern. Andere Plattformen und Patienten in anderen Bundesländern sind zunächst nicht direkt betroffen. Dennoch könnte das Urteil Signalwirkung für die Branche haben (Urteil vom 29.04.2025, Az. S 56 KA 325/22). |
Gericht rügt mehrere Aspekte des Modells
Gegenstand des Verfahrens waren verschiedene Angebote und Praktiken der Plattform, die aus Sicht der KVB den gesetzlichen Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verletzen und den Sicherstellungsauftrag der KVen (§ 75 SGB V) gefährden. Die KVB hatte insbesondere Unterlassungsansprüche hinsichtlich der folgenden sechs Punkte geltend gemacht.
1. Registrierungspflicht vor Videosprechstunde
Teleclinic forderte bislang eine vorherige Registrierung von Patienten, bevor eine Videosprechstunde in Anspruch genommen werden konnte. Das Gericht stellte klar: Eine solche Voraussetzung ist unzulässig ‒ sie darf nicht Bedingung für den Zugang zur Versorgung sein.
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