27.12.2022 · Nachricht · Sozialversicherungspflicht
Enthält ein „Werkvertrag für freiberufliche Honorartätigkeit“ für das Werkvertragsrecht untypische Regelungsgegenstände wie Arbeitsunterbrechung, Arbeitsleistung, Arbeitseinsatz, Arbeitsentgelt, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsverhinderung und Arbeitsaufgaben, ist dies ein schwerwiegendes Indiz dafür, dass der Wille der Vertragsparteien auf eine Dienst- oder Arbeitsleistung gerichtet ist (LSG Berlin-Brandenburg 23.6.22, L 4 BA 4/18).
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21.12.2022 · Fachbeitrag ·
Digitalisierung
Zum 01.01.2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) in eine neue Phase getreten. Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer sind nach der Regelung des § 5a Abs. 1 a Entgeltfortzahlungsgesetz ...
20.12.2022 · Fachbeitrag ·
Vertragsarztrecht
Ein jüngeres Urteil des Sozialgerichts (SG) Dresden lässt aufhorchen. Es gab einer Ärztin recht, die sich in einer Plausibilitätsprüfung mit dem Argument verteidigt hatte, die Prüfzeiten des EBM dürften mangels ...
14.12.2022 · Fachbeitrag ·
Ausfallhonorar
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat deutlich gemacht, dass die Geltendmachung einer Ausfallpauschale für kurzfristig abgesagte Behandlungstermine unter bestimmten Umständen rechtlich zulässig ist (Urteil vom 12.05.2022, Az. III ZR 78/21).
06.12.2022 · Fachbeitrag ·
Rechtsprechung
Wenn ein Gläubiger seine (vermeintlichen) Ansprüche gegen einen Schuldner an eine dritte Person abtritt, so muss sich der Schuldner mit einer fremden Person/Institution streiten, die bisher außerhalb des ...
28.11.2022 · Fachbeitrag ·
Patientenrechte
Zum 01.01.2023 erhalten Ehepartner und Lebenspartner i. S. d. § 21 Lebenspartnerschaftsgesetz ein wechselseitiges Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten. Für behandelnde Ärztinnen und Ärzte bringt die ...
22.11.2022 · Fachbeitrag ·
Wirtschaftlichkeitsprüfung
Das Sozialgericht (SG) München hat die neue Regelung des § 106b Abs. 2a SGB V so ausgelegt, dass einer gesetzlichen Krankenkasse bei einer Verordnung eines unzulässigen Arzneimittels nicht zwangsläufig der Nachforderungsbetrag in voller Höhe zusteht. Vielmehr muss auch in diesem Fall nur der Differenzbetrag zwischen den Kosten der wirtschaftlichen und der tatsächlich ärztlich verordneten Leistung erstattet werden, sofern es um Verordnungen vor dem 10.05.2022 geht (Urteil vom 23.06.2022, Az. S 38 KA 145/21).