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  • · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Abrechnung von Speziallaborleistungen ‒ Warten auf die GOÄ-Reform

    von RA Vincent Holtmann, Voß.Partner, Münster, voss-medizinrecht.de

    | Um Laborleistungen erbringen zu können, schließen niedergelassene Hausärzte sich regelmäßig einer Laborgemeinschaft an. Dort werden die Proben entsprechend der veranlassten Laborleistung analysiert und abschließend wird ein Befundbericht verfasst, der dann wieder dem Hausarzt zugeht. Handelt es sich dabei um Basislaborleistungen, so kann der Hausarzt die jeweiligen Laborleistungen direkt gegenüber dem Patienten bzw. der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen. Etwas anderes gilt derzeit noch für Leistungen des Speziallabors: Bedient der Hausarzt sich auch hier der Analyse im Rahmen der Laborgemeinschaft, so soll er wiederum nicht berechtigt sein, selbst unmittelbar abzurechnen. Insbesondere die veralteten Regelungen der GOÄ sorgen für pikante rechtliche Unsicherheiten. |

    Fachliche Qualifikation

    Während die Vorgaben im vertragsärztlichen Bereich klar und unmissverständlich sind (die Ausführung und Abrechnung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen ist im Rahmen der Kassenabrechnung ausschließlich mit der entsprechenden Fachkunde zulässig), erweist sich die Beurteilung im privatärztlichen Bereich als wesentlich schwieriger. Grund hierfür ist, dass die einschlägigen Regelungen der (noch) aktuellen GOÄ längst nicht mehr auf den heutigen technischen Standard zugeschnitten sind.

     

    Wie im EBM wird auch in der GOÄ zwischen den Bereichen Praxis-, Basis- und Speziallabor unterschieden. Für die hier relevanten Speziallaborleistungen sind die entsprechenden GOÄ-Positionen im Abschnitt M III aufgeführt. Bei der erforderlichen Qualifikation ist gebührenrechtlich die Vorschrift des § 1 Abs. 2 GOÄ relevant. Danach darf der Arzt eine Vergütung nur für Leistungen berechnen, die „nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich“ sind.