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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Honorarrückforderungen „ohne Gnade“ bei missbräuchlicher Nutzung der Kooperationsform

    von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Ricarda Maria Essel, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de

    | Obacht: Das Bundessozialgericht (BSG) hat betont, dass bei mehr als 50 Prozent Patientenidentität zwischen zwei kooperierenden Vertragsärzten keine „Praxisgemeinschaft“ akzeptiert, sondern eine „Berufsausübungsgemeinschaft“ (BAG) unterstellt wird. Kooperieren Vertragsärzte dennoch formal in Praxisgemeinschaft, ist dies rechtsmissbräuchlich und es drohen weitreichende Honorarrückforderungen durch die KV (BSG, Beschluss vom 07.09.2022, Az. B 6 KA 37/21 B). |

    So grenzt sich die Praxisgemeinschaft von der BAG ab

    Vorweg: Eine Praxisgemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die kooperierenden Ärzte ausschließlich die für ihre ärztliche Tätigkeit erforderlichen Ressourcen wie Praxisräume, Personal und medizinische Geräte teilen. Es findet weder eine gemeinsame Behandlung von Patienten statt noch wird gemeinschaftliches Vermögen gebildet. Jeder Arzt betreut seinen eigenen Patientenstamm, hat ‒ wichtig ‒ eine eigenständige Praxis-EDV und rechnet getrennt von seinem Kollegen ab.

     

    Wesentliche Merkmale einer BAG sind hingegen ‒ neben einer gemeinsamen Ressourcennutzung ‒ eine gemeinsame Berufsausübung, ein gemeinsamer Patientenstamm, dessen gemeinsame Behandlung sowie die Abrechnung und Dokumentation der erbrachten Leistungen. Das unternehmerische Risiko tragen die Gesellschafter gemeinsam.