Ein BR-Vorsitzender, der eine Personalliste sämtlicher ArbN an seine private E-Mail-Adresse schickt, handelt „grob“ pflichtwidrig im Sinne von § 23 Abs. 1 BetrVG und verstößt gegen die ihm aus § 79a S. 1 BetrVG obliegenden Pflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Verstoß gegen den Datenschutz wirkt schwer, weil es sich um die Mitteilung der Höhe der Vergütung jedes einzelnen Mitarbeiters handelt. Dass mit solchen Daten allergrößte Sensibilität verbunden sein muss, konnte der ...
Missbraucht ein Geschäftsführer seine Machtstellung, um private Belange durchzusetzen, liegt darin ein Grund für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dass Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können.
Im Arbeitsrecht gelten für ArbN grundsätzlich dieselben Schutzmechanismen – unabhängig davon, ob der ArbG ein Konzern, eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) oder eine natürliche Person ist. In der Praxis treten jedoch gerade bei gGmbHs und privaten ArbG spezifische Risiken zutage, die ArbN kennen und aktiv absichern sollten.
Der Betriebsübergang ist für ArbG und ArbN eine herausfordernde rechtliche Situation. Bei einem solchen Übergang gehen sämtliche Arbeitsverträge kraft Gesetzes auf den neuen Inhaber über. Im ersten Teil ging es um ...
„Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung nehmen allein aus saisonalen Gründen im September ab. Dem Arbeitsmarkt fehlen weiterhin die notwendigen Impulse für eine kräftigere Belebung“, sagte die ...
27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
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Im zweiten Teil der Serie „KI im Arbeitsverhältnis“ geht es um typische Probleme bei der Anwendung von KI in der Praxis des Arbeitsverhältnisses. Was ist wann erlaubt und was nicht?