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  • · Arbeitszeugnis

    Welches Datum gehört auf das Arbeitszeugnis?

    Bild: © eccolo - stock.adobe.com

    von Ass. jur. Petra Wronewitz

    | Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten über das Zeugnisdatum. Ein Arbeitszeugnis, das ein anderes Datum als den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses trägt, könnte darauf hindeuten, dass das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich beendet wurde. Verständlicherweise möchten ArbN diesen Eindruck vermeiden. Aber: Es bleibt beim Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum zu tragen hat ‒ und tragen darf ‒, das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über die Rückdatierung des vom ArbG erteilten Zeugnisses. In einem gerichtlichen Vergleich einigen sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.2.23 und auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit der Note „gut“. Der ArbG erteilte das Zeugnis, das aber ein Datum aus April 2023 trug. Dagegen wendete sich der ArbN mit einer Klage und begehrte die Erteilung eines Zeugnisses mit Datum vom 28.2.23, denn zu diesem Zeitpunkt sei das Arbeitsverhältnis beendet worden. Das Arbeitsgericht Aachen (7.12.23, 1 Ca 2444/23) wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legte der ArbN Berufung ein.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG Köln (5.12.24, 6 SLa 25/24, Abruf-Nr. 246510) folgte in seiner Argumentation der ersten Instanz. Das Datum des Zeugnisses entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Insbesondere hätten sich die Parteien im Vergleich nicht auf ein Zeugnisdatum geeinigt oder gar auf eine bestimmte Formulierung. Der Abstand von höchstens acht Wochen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Erteilung des Zeugnisses lasse nicht den Schluss zu, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung der Grund für eine verzögerte Ausstellung gewesen sein müsse. Das LAG Köln ergänzte, dass das zusätzlich vorgebrachte Argument, der Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des ArbN sei der letzte Arbeitstag, nicht überzeuge. Das Verhalten an diesem letzten Arbeitstag könne noch Gegenstand der Beurteilung sein. Die Fälligkeit des Zeugnisanspruchs tritt erst ein, wenn der ArbN sein Wahlrecht ‒ einfaches oder qualifiziertes Zeugnis ‒ ausgeübt habe. Hier hat der ArbN nicht einmal vorgetragen, wann er die Erteilung eines Zeugnisses erstmals erbeten habe.

     

    Relevanz für die Praxis

    Auch wenn hier die Klage des ArbN keinen Erfolg gehabt hat, ist dem ArbG anzuraten, es nicht darauf ankommen zu lassen und Arbeitszeugnisse stets auf den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses zu datieren. Darüber hinaus ist mit der entsprechenden Datierung weder ein überobligatorisches Nachgeben, noch ein „Gesichtsverlust“ des ArbG verbunden. In der gerichtlichen Praxis der Vergleichsformulierung wird ohnehin meist „automatisch“ der letzte Arbeitstag des Arbeitsverhältnisses als Erteilungsdatum eines Zeugnisses eingesetzt.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2025 | Seite 134 | ID 50489539