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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Rechtsmittel kann einseitig für erledigt erklärt werden

    | Ein Rechtsmittel ‒ hier: eine Berufung ‒ kann Gegenstand einer auch einseitig bleibenden Erledigungs-erklärung sein. |

     

    Hierauf wies das LAG Baden-Württemberg hin (19.8.25, 10 Sa 31/24, Abruf-Nr. 250694) und schloss ich damit dem BGH an (BGH 12.5.98, XI ZR 219/97, Rn. 11).

     

    nach Ansicht des Senats besteht für eine solche Erledigungserklärung jedenfalls dann ein Bedürfnis, wenn nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung möglich ist. Dies ist u. a. der Fall, wenn der Kläger/Berufungsbeklagte durch die Rücknahme der Klage die ursprünglich zulässige Berufung der Be-klagten/Berufungsklägerin gegenstandslos werden lässt.

    Quelle: ID 50640005