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LAG verneint den Anspruch des Fahrers eines Landesministers auf Tagegeld
| Die 5. Kammer des LAG Niedersachsen hat die Berufung in dem Verfahren eines Fahrers gegen das Land Niedersachsen zurückgewiesen und seinen Anspruch auf Tagegeld verneint. |
Der Kläger war persönlicher Fahrer eines Landesministers. Er macht Ansprüche auf Tagegeld (pauschalierter Aufwendungsersatz) für seine Fahrtätigkeit geltend und stützt sich auf den TV-L, der bezüglich des Tagegeldes auf die für Beamten geltenden Vorschriften verweist.
Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Es liege keine Dienstreise vor, wenn die Fahrertätigkeit die Haupttätigkeit sei.
Die Berufungskammer hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Aus den tariflichen Regelungen ergebe sich kein Anspruch des Fahrers. Dienstreisen lägen nicht vor, weil die Reisetätigkeit für den Fahrer Dienstgeschäfte darstellen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz lägen auch dann nicht vor, wenn das beklagte Land anderen Fahrern Tagegeld zahlen sollte. Das beklagte Land habe lediglich die Normen des Tarifvertrags angewandt. Aus einer ggf. unrichtigen Anwendung tariflicher Regelungen gegenüber anderen Arbeitnehmern könne der Kläger keinen Anspruch ableiten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat die Kammer die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Quelle | Pressemitteilung des LAG Niedersachsen zum Urteil vom 16.10.2025, 5 SLa 251/25