Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, der bei der Ausführung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben Vorteile für sich fordert, sich versprechen lässt oder auch nur schlicht entgegen nimmt, gibt seinem Arbeitgeber regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Gleiches gilt, wenn gegen den Arbeitnehmer ein dringender, nicht näher aufklärbarer Verdacht eines derartigen Verhaltens besteht.
Wird über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, besteht das Arbeitsverhältnis zunächst fort. Der Insolvenzverwalter kann das Arbeitsverhältnis allerdings unter Beachtung der ...
Ein ArbN, der sich beharrlich weigert, die ihm zugewiesene Arbeit auszuführen, weil er denkt, er sei nicht ausreichend vergütet, kann berechtigterweise außerordentlich gekündigt werden. Ein Rechtsirrtum über die ...
Wenn ein ArbG sich nicht nur von einer Regelung über die pauschalierte Abgeltung etwaiger Überstunden lösen will, sondern eine grundsätzliche Neuordnung des Gehalts und der geschuldeten Arbeitszeit anstrebt, handelt es sich nicht um eine Umgestaltung von vertraglichen Nebenleistungen. Nur eine solche Umgestaltung kann bereits dann sozial gerechtfertigt sein, wenn eine wesentliche Änderung der äußeren Verhältnisse eintritt, die für die Vereinbarung der Nebenleistung bestimmend waren (BAG 20.6.13, 2 AZR ...
Wer sein Nettoeinkommen durch eine rechtswidrige Abrechnungspraxis steigert, muss mit einer ordentlichen Kündigung rechnen. Dies gilt auch, wenn er in Kenntnis oder mit Zustimmung des Vorgesetzten handelt.
Leitet ein Verkäufer den Barbetrag für den Verkauf eines Gebrauchtwagens (5.380 EUR) nicht an den Arbeitgeber weiter, sondern behält er ihn für sich, verstößt er damit in erheblicher Weise gegen seine Pflichten ...
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Hat der ArbG vor Ausspruch einer Kündigung ein nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderliches Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat nicht durchgeführt, führt dies ebenso wie eine nicht ordnungsgemäß übermittelte Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 S. 2 und 3 KSchG zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 134 BGB (BAG 21.3.13, 2 AZR 60/12, Abruf-Nr. 133953 ).