Leitet ein Verkäufer den Barbetrag für den Verkauf eines Gebrauchtwagens (5.380 EUR) nicht an den Arbeitgeber weiter, sondern behält er ihn für sich, verstößt er damit in erheblicher Weise gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlos) kündigen, hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden.
Hat der ArbG vor Ausspruch einer Kündigung ein nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderliches Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat nicht durchgeführt, führt dies ebenso wie eine nicht ordnungsgemäß übermittelte ...
Voraussetzung einer Kündigung wegen haftbedingter Arbeitsverhinderung ist, dass der ArbN aller Voraussicht nach für eine verhältnismäßig erhebliche Zeit nicht in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen ...
Ein Verstoß gegen die tarifvertraglich geregelte Pflicht des ArbN, bei gegebener Veranlassung an einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit auf Anforderung des ArbG mitzuwirken, kann geeignet sein, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Hierbei hat der ArbG den begutachtenden Arzt nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB auszuwählen. Nur bei rechtzeitiger Erhebung begründeter Bedenken gegen die Fachkunde oder Unvoreingenommenheit des Arztes des ArbN kann ...
Auch bei Ablehnung eines Wiedereingliederungsgesprächs vor der Kündigung bleibt die Initiativlast für die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) beim ArbG (LAG Schleswig-Holstein 18.9.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers geht nach § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Insolvenzverwalter ...
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Bestätigt der ArbG auf Nachfrage, dass er eine fristgemäße Kündigung aussprechen wollte, ist die Kündigung trotz Angabe einer falsch berechneten Kündigungsfrist als ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin auszulegen (BAG 5.5.13, 5 AZR 130/12, Abruf-Nr. 133203 ).