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  • · Fachbeitrag · Kündigungsfrist

    Kündigung mit falscher Kündigungsfrist: Was nun?

    Bestätigt der ArbG auf Nachfrage, dass er eine fristgemäße Kündigung aussprechen wollte, ist die Kündigung trotz Angabe einer falsch berechneten Kündigungsfrist als ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin auszulegen (BAG 5.5.13, 5 AZR 130/12, Abruf-Nr. 133203).

     

    Sachverhalt

    Der ArbG kündigte dem ArbN, einem seit 18 Jahren beschäftigten Kraftfahrer, mit folgendem Schreiben: „Sehr geehrter Herr Sch., hiermit kündigen wir Ihnen fristgemäß zum 30.9.09. Die Kündigung erfolgt aus betriebsbedingten Gründen.“

     

    Der ArbN erklärte gegenüber dem ArbG, er wolle eine außerordentliche Kündigung vermeiden. Der ArbG betonte, die ordnungsgemäße Frist zum 30.9.09 sei, wie das Wort „fristgemäß“ ausdrücke, eingehalten. Ende Oktober 2009 erhob der ArbN Kündigungsschutzklage und beantragte nachträgliche Zulassung der Klage mit der Begründung, er sei im Anschluss an die Übergabe der Kündigung schwer erkrankt und daher weder prozess- noch geschäftsfähig gewesen. Erst Ende Oktober 2009 habe er sich zur Klage entschlossen.

     

    Der Rechtsstreit betraf im Wesentlichen nur den Oktoberlohn von 2.200 EUR brutto. Das Arbeitsgericht und das LAG haben der Klage stattgegeben. Die Revision des ArbG war erfolgreich.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Kündigung sei trotz der Angabe des falschen Endtermins („zum 30.9.09“) als eine ordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist von sechs Monaten zum Monatsende gemäß § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 BGB auszulegen. Der ArbG habe auf Nachfragen beteuert, er wolle eine fristgemäße Kündigung aussprechen. Das sei auch dem Kündigungsschreiben zu entnehmen.

     

    Trotz Fortbestands des Arbeitsverhältnisses bestehe kein Lohnanspruch für Oktober, da der ArbG nicht in Annahmeverzug geraten sei. Der ArbN sei nach eigenem Vortrag während des Oktober schwer erkrankt und daher prozess- und geschäftsunfähig gewesen. Er hätte konkret vortragen müssen, warum er gleichwohl in der Lage gewesen sei, seine Arbeit zu verrichten.

     

    Praxishinweis

    Kündigungen zum nächstmöglichen Termin sind im Allgemeinen zulässig (BAG 20.6.13, 6 AZR 805/11, Abruf-Nr. 132235). Dem ArbN ist daher zu raten, Kündigungserklärungen mit zu kurz berechneter Kündigungsfrist vorsorglich innerhalb von drei Wochen nach Zugang mit einer Kündigungsschutzklage anzugreifen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur Bestimmtheit der Kündigungsfrist: BAG AA 13, 134
    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 183 | ID 42356132