· Nachricht · Kündigungsrecht
Fristlose Kündigung eines Gebrauchtwagen-Verkäufers bei Unterschlagung
| Leitet ein Verkäufer den Barbetrag für den Verkauf eines Gebrauchtwagens (5.380 EUR) nicht an den Arbeitgeber weiter, sondern behält er ihn für sich, verstößt er damit in erheblicher Weise gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlos) kündigen, hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden. |
Beachten Sie | Auch wenn der Fall eindeutig erscheint, sollten Sie wissen: Selbst unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichtete strafbare Handlungen des Arbeitnehmers rechtfertigen nicht immer eine fristlose Kündigung. Es muss in jedem einzelnen Fall zusätzlich geprüft werden, ob das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung oder das Interesse des Arbeitnehmers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist überwiegt (BAG 10.6.10, 2 AZR 541/09, Abruf-Nr. 101854). Diese Abwägung endete im Urteilsfall zugunsten des Arbeitgebers (LAG Rheinland-Pfalz 7.6.13, 9 Sa 327/12, Abruf-Nr. 132449).