Kündigt der ArbG ein Arbeitsverhältnis in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht zum erstmöglichen Termin nach der Wartezeit, sondern mit einer längeren Kündigungsfrist, so liegt darin dann keine unzulässige Umgehung des Kündigungsschutzes, wenn dem ArbN mit der verlängerten Kündigungsfrist eine weitere Bewährungschance eingeräumt werden soll. Einer „verbindlichen“ Wiedereinstellungszusage für den Fall der Bewährung bedarf es nicht (LAG Baden-Württemberg 6.5.15, 4 Sa 94/14, Abruf-Nr. 177407 ).
Ist das KSchG auf einen Betrieb als organisatorische Einheit wegen Beschäftigung von nicht mehr als zehn ArbN nicht anwendbar, gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit des ArbG. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ...
Eine nicht typische betriebliche Ausgangssituation: ArbG A hat einen
35-jährigen Mitarbeiter, der seit sechs Jahren bei ihm beschäftigt ist. Vor drei Jahren begannen die krankheitsbedingten Ausfälle: 71 Tage im ...
Eine Arbeitnehmerin, die seit 1983 als Sachbearbeiterin im Büro des Kreisverbandes einer politischen Partei beschäftigt war, wehrt sich vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Außerdem verlangt sie die Berichtigung des ihr erteilten Zwischenzeugnisses.
Nachdem wir im vorherigen Beitrag zum Sonderthema „Personenbedingte Kündigung“ über die arbeitsrechtlichen Auswirkungen von lang anhaltenden Krankheiten berichtet haben, geht es in diesem Beitrag um Folgendes: ...
Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann darin liegen, dass ein ArbN privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt ...
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1. Bei der Mitteilung der Kündigungsgründe nach § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG gilt der Grundsatz der „subjektiven Determinierung“. Dies bedeutet, dass der ArbG lediglich die Umstände mitteilen muss, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben. Dem kommt er nicht nach, wenn dem Betriebsrat ein schon aus Sicht des ArbG unrichtiger oder unvollständiger Sachverhalt mitgeteilt wird. Zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Unterrichtung gehören dabei auch dem ArbG bekannte Umstände, die den ArbN ...