Die Obliegenheit zur Aufnahme von Zwischenbeschäftigungen nach § 615 S. 2 BGB rechtfertigt nicht eine Konkurrenztätigkeit im Geschäftsbereich des ArbG durch den ArbN während eines (für den ArbN erfolgreichen) Kündigungsschutzverfahrens. Der ArbG, der nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung den ArbN gleichzeitig zur Unterlassung von Wettbewerb auffordert, handelt widersprüchlich. Wettbewerbshandlungen des ArbN sind daher in gewissen Grenzen vom ArbG hinzunehmen (BAG 23.10.14, 2 AZR 644/13, ...
Werden geringwertige Sachen (hier acht belegte Brötchenhälften) entwendet, kann dies grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Auch bei Handlungen, die gegen das Eigentum des ArbG gerichtet sind, ...
Ist ein ArbN bereits seit längerer Zeit arbeitsunfähig erkrankt und deshalb nicht imstande, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann (unter weiteren Voraussetzungen) eine personenbedingte Kündigung sozial ...
Die wiederholte Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Diskriminierung auslösen.
Die Nichtdurchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) führt stets zur Unwirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung, wenn denkbar ist, dass das bEM ein positives Ergebnis hätte erbringen ...
Ein Günstigkeitsvergleich zwischen einzelvertraglicher und gesetzlicher Regelung hat abstrakt zu erfolgen, das heißt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder spätestens bei Eintritt des ArbN in die einschlägige ...
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Im öffentlichen Dienst kann sich ein Eignungsmangel für die geschuldete Tätigkeit aus begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue ergeben, wenn durch den Loyalitätsverstoß eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist (Arbeitsgericht Mannheim 19.5.15, 7 Ca 254/14, Abruf-Nr. 144698 ).