· Nachricht · Kündigungsrecht
Kündigung einer Sachbearbeiterin durch Partei-Kreisverband
| Eine Arbeitnehmerin, die seit 1983 als Sachbearbeiterin im Büro des Kreisverbandes einer politischen Partei beschäftigt war, wehrt sich vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Außerdem verlangt sie die Berichtigung des ihr erteilten Zwischenzeugnisses. |
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es hält das Kündigungsschutzgesetz für nicht anwendbar, da in dem Betrieb des Kreisverbandes - dies ist unstreitig - nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Arbeitnehmer des Landesverbandes könnten nicht hinzugerechnet werden, da Landes- und Kreisverband keinen gemeinsamen Betrieb unter einheitlicher Leitung betrieben. Es gebe weder eine personelle oder technisch-organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe, noch fänden sich Anzeichen für einen gemeinsamen Einsatz der Be-triebsmittel. Zwar kann auch eine außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ausgesprochene Kündigung ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen und deshalb unwirksam sein. Die Kammer fand jedoch keine Anzeichen für eine unzulässige Diskriminierung oder Maßregelung durch den Beklagten. Im Kleinbetrieb dürfe der Arbeitgeber, so die Kammer, eine Kündigung aussprechen, wenn aus seiner Sicht ein Vertrauensverlust eingetreten und diese Einschätzung nicht erkennbar aus der Luft gegriffen sei. Die Klage ist auch erfolglos, soweit die Klägerin die Erteilung eines von ihr neu formulierten Zwischenzeugnisses begehrt. Es genüge nicht, dass das erteilte Zeugnis unrichtig sei. Wegen der Formulierungshoheit des Arbeitgebers hätte die Klägerin nur obsiegen können, wenn das Ermessen des Beklagten im Hinblick auf die jeweils von ihr beanspruchten Formulierungen auf Null reduziert gewesen wäre. Dies habe sich aus dem Vortrag der Klägerin aber nicht ergeben. Zudem sei von ihr nicht ausreichend dargelegt worden, aufgrund welcher Umstände die Bescheinigung einer überdurchschnittlichen Leistung gerechtfertigt gewesen wäre. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle | Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Düsseldorf, 6 Ca 751/15, Urteil vom 31.8.2015